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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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Kg. F. bekundet, Bürgermeister und Rat der Stadt Köln hätten ihm durch ihre botschafft mitgeteilt, daß ihrer Stadt durch diejenigen, welche die Ächter und Aberächter des Reiches verfolgen, große Beschwernis und hohe Kosten entstünden, zumal die Übeltäter mit Vorliebe bei ihnen als anderswo Zuflucht suchen. Denn, wenngleich sie dem Reich gerne gehorsam sein und den Verfolgern nach Stadtrecht helfen wollten, so sei doch zu bedenken, daß solche Verfolgungen auf Kosten des städtischen Wohlstandes den Kaufmann verdrängen, wodurch die Versorgung der zahlreichen geistlichen und weltlichen Personen, vor allem auch der Gelehrten der Universität mit Nahrungsmitteln gefährdet würde, was zuletzt auch dem Reich schaden müßte. Auch hätten ihm die Kölner berichten lassen, daß sie wegen ihres Gehorsams in den Ländern, die der Acht unterliegen, verfolgt würden. Kg. F. erklärt, er gebiete zwar den Gehorsam gegenüber seinen Urteilen und halte die Reichsuntertanen zur Verfolgung der geächteten Personen an, wolle aber nicht, daß dadurch Unschuldige Schaden nähmen. Nun habe er festgestellt, daß sein Vorgänger K. Sigmund die Kölner von der Pflicht zur Verfolgung der Ächter und Aberächter befreit hatte1. Zudem hätten ihm Eb. Dietrich (II.) von Köln, vor einiger Zeit und jetzt wieder, wie auch andere geistliche und weltliche Kff. deren Untertanen sich aus der Stadt Köln zu versorgen pflegen, geschrieben und um Abhilfe des Mißstandes gebeten. Daher bestätigt er der Stadt Köln das Privileg K. Sigmunds und erlaubt ihr, Ächter und Aberächter mit ihren Dienern und ihrer Habe zum Zwecke des Austauschs von Nahrungsmitteln straflos zu beherbergen und ihnen Geleit zu geben. Eingeleitete wie auch noch nicht abgeschlossene Verfolgungsaktionen bleiben von den gen. Bestimmungen unberührt. In Angelegenheiten, die nichts mit Speise und Trank zu tun haben, dürfen die Kölner innerhalb und außerhalb der im Privileg K. Sigmunds vorgesehenen Zeiten keine Gemeinschaft mit den Ächtern und Aberächtern haben, sondern sollen jedem Verfolger, sooft sie dazu aufgefordert werden, mit Stadtrecht beistehen. Kg. F. bestimmt ferner, daß dieses Privileg am kommenden sand Marteins tag (November 11) in Kraft treten und für 5 Jahre gültig sein soll und verbietet allen Reichsuntertanen, die Stadt diesbezüglich zu behindern, und zwar bei Strafe seiner und des Reiches schweren Ungnade und von 30 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die kgl. Kammer und die Stadt Köln.

Originaldatierung:
An sand Gilgen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Caspar dominus Novicastri canc. etc. - KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. HUA 3/11998), Perg., wachsfarbenes S 8 mit rotem S 13 vorn eingedr. an purpur-grüner Ss. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 1, fol. 40v-41v) (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 9, fol. 376r-379v) (17. Jh.).

Druck: Chmel, Anhang S. 90 n. 72 (mit kleineren Auslassungen und lateinischer Datumszeile !). - Lacomblet, Urkundenbuch IV, n. 282.

Reg.: Chmel n. 2312. - Gengler, Codex juris municipalis, Bd. 1, S. 586f., n. 268. - Mitt. StK 19, S. 76 u. Mitt. StK 36, S. 117 n. 972. - Kuske, Kölner Handel Bd. 1, S. 412, n. 1173. - Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien II, S. 824f., n. 1511. - Battenberg, Reichsacht und Anleite, S. 397 Anm. 220 (beidesmal Auszüge).

Anmerkungen

  1. 1Von 1431 Februar 17: RI XI, n. 8266 und Battenberg, Gerichtstandsprivilegien II, S. 692f., n. 1295.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 67, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-09-01_1_0_13_7_0_11229_67
(Abgerufen am 28.03.2024).