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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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Kg. F. teilt Eb. Dietrich (II.) von Köln mit, er sei davon unterrichtet, daß das Hohe Gericht zu Köln seit längerer Zeit wegen eines Streits darniederliege, dessen sich er (Adr.) und andere angenommen hätten und dessentwegen Hans Canus, Bürgermeister, Rat und etliche Bürger der Stadt Köln vor das kgl. Hofgericht vorgeladen worden waren, und daß der Hofrichter ihm (Adr.) verboten habe, zwischen den Schöffen des Hohen Gerichts und einem gewissen Hirtzlin zu richten1. Kg. F. setzt ihn davon in Kenntnis, daß er den Streit zwischen Johann Canus und denen von Köln vom kgl. Hofgericht an sich genommen und die Inhibition des Hofrichters aufgehoben habe, und beauftragt ihn, damit die Rechtspflege am Hohen Gericht nicht zum Nachteil der Stadt weiter brach liege, bis zum Rechtsentscheid zusammen mit den Bürgermeistern und dem Rat der Stadt Köln das Hohe Gericht mit geeigneten Kölner Bürgern zu besetzen.

Originaldatierung:
An mittichen nach unsrer lieben frauwen tag assumptionis (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. Actus et processus 2, fol. 238r, v) (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 1, fol. 41v) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 24, S. 185.

Anmerkungen

  1. 1Siehe dazu Diemar, Johann Vrunt, S. 103ff.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 66, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-08-16_1_0_13_7_0_11228_66
(Abgerufen am 28.03.2024).