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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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Kg. F. teilt Mgf. Jakob von Baden mit, der Deutschmeister Eberhard von Seinsheim habe ihm zur Kenntnis gebracht, daß der Deutsche Orden einen Einwohner von Köln namens Hans David bei Greve und Schöffen des Kölner Hohen Gerichts wegen eines Schuldbriefes, den David von ihm zu haben behauptet, ins Gefängnis gebracht habe, um vor Gericht dessen Unechtheit zu erweisen. Greve und Schöffen hätten aber recht versagt und darzu ein urteil gesprochen, dessentwegen der Orden bei ihm (Kg. F.) Appellation eingelegt habe. Er nimmt sie an und bestellt ihn (Mgf.) zu seinem Kommissar, der Hans David und Greve und Schöffen des Hohen Gerichts zu Köln vor sich laden und sich von letzteren bei Strafe den Schuldbrief und alle sonstigen schriftlichen Einlassungen vorlegen lassen soll. Hans David soll unter der Auflage, vor ihm (Adr.) sein Recht zu nehmen, freigelassen werden; verweigere jener dies, so soll er seine Rechtsansprüche verlieren. Auf Antrag soll er (Mgf.) auch weiteres Beweismaterial entgegennehmen, ggf. Zeugen zur Aussage zwingen und bei Nichtbeachtung der Ladung oder sonstiger Anordnungen nach Recht verfahren.

Originaldatierung:
An sant Vrbans tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelmus Tacze.

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 418), Perg., rotes S 11 rücks. aufgedr.

Reg.: Mitt. StK 19, S. 55 und 24, S. 168f.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 37, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-05-25_1_0_13_7_0_11199_37
(Abgerufen am 28.03.2024).