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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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Kg. F. teilt Bürgermeistern und Rat unser und des reiches camer zu Dortmund mit, daß es seit langem Streit zwischen Engelbrecht von Harpen und Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln, Adelheid, der Witwe des Johann Pott von Köln, und anderen Erben des gen. Johann gäbe, dessentwegen Engelbrecht etliche Urteile und Briefe an westfälischen Freigerichten gegen die Stadt Köln und deren gen. Bürger erlangt hatte, um deren Bestätigung er ihn (Kg. F.) angegangen war, wovon ihm (Kg. F.) aber die Kölner abgeraten hätten. Daraufhin habe er beide Seiten vor das kgl. Kammergericht geladen1, das in Anbetracht der verworrenen Händel im Interesse beider Parteien die Weiterverhandlung vor seinem (Kg. F.'s) und des Reiches Freigericht zu Dortmund empfahl. Kg. F. befiehlt ihnen daher, dafür zu sorgen, daß beide Parteien vor jenes Gericht geladen werden und daß auch bei Nichterscheinen einer Seite bis zum Endurteil, gegen das eine Appellation unzulässig sein soll, weiterverhandelt wird. Die in den Briefen der gen. westfälischen Freigerichte erwähnten Strafgelder zugunsten des Reiches behält sich Kg. F. vor, sofern ihre Fälligkeit rechtsgültig wird.

Originaldatierung:
An sant Michels abent (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. Briefbuch 16, fol. 62v-63r) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 22, S. 29 u. 24, S. 167.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 7 n. 31, n. 32, n. 33, n. 34.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 35, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-09-28_5_0_13_7_0_11197_35
(Abgerufen am 28.03.2024).