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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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Kg. F. bestätigt eingedenk seiner Pflicht zur Friedenswahrung und zum Schutz des Rechts der Stadt Aachen, ubi primo Romanorum reges nunciantur et coronantur, und die omnes provincias et civitates post Romam dignitatis et honoris prerogativa percellit, um sie gleichsam wie durch Mauer und Türme zu schützen auf ewig alle Privilegien und Freiheiten seit Karl d. Gr.1, so wie sie im folgenden beschrieben sind: Nicht nur die am Ort eingesessenen Kleriker und Laien, sondern alle, die in Aachen wohnen wollen, sollen sub tuta et libera lege frei von aller Dienstbarkeit sein. Alle, die von ihren Vorfahren her ad regalem sedem Aquensis civitatis gehören, sollen, auch wenn sie sich anderswo aufhalten, dieses Recht unwiderruflich genießen. Die Aachener dürfen weder von Kaisern noch Königen in beneficium oder auf andere Weise weggegeben werden. Die Stadt Aachen, ihre Bürger und deren Besitz dürfen nicht beschlagnahmt, verpfändet, verlehnt oder sonstwie bedrückt werden. Die Aachener sollen im ganzen Reich ab omni exactione seu requisitione thelonii, pedagii, carragiae, vectigalis, navigii und von anderen Steuern befreit sein. Kein von ihm oder seinen Nachfolgern eingesetzter Richter soll den Aachener Bürgern oder ihren Untersassen tallia, precaria seu exactiones auferlegen und sie zu Abgaben an den Kaiser oder König oder andere Personen zwingen. Kg. F. erneuert das Gebot, daß Richter, geistliche und weltliche Personen einen Aachener Bürger in accusatione, actione, impeticione seu provocatione duelli sive pacis nur dann ad campum, duellum seu ad pacem auffordern dürfen, wenn diesbezüglich ein rechtmäßiger Spruch der Aachener Schöffen ergangen sei. Die Aachener Bürger sollen Verbrecher und deren Komplizen allein in iudicio nostro regali Aquensi, und zwar durch den diesem weltlichen Gericht vorstehenden Richter ad campum seu bellum auffordern lassen.Der Richter erhält hiermit den dafür nötigen Gerichtsbann übertragen. Wer dem dazu angesetzten Termin fernbleibt und keine angemessene Buße leistet, soll a suis honore statu ac iure patrie enthoben sein, durch Spruch der Aachener Schöffen geächtet werden und im gesamten Römischen Reich als Ächter gelten. Sollte sich der Aachener Richter weigern, gegen die Rechtsbrecher einzuschreiten, dürfen die Aachener - auch nach verstrichenem Termin - die Übeltäter bis zu deren Einlenken verfolgen. Wer Verbrechern und ihrer Beute in seinen Burgen oder Befestigungen Obdach gewährt oder sie begünstigt, soll ebenfalls - unabhängig von Rang und Würde - nach einmaliger Ermahnung durch die Aachener und nach 15tägiger Bedenkzeit gleichsam als Mittäter und Mitwisser der Acht verfallen. Kg. F. befiehlt mit dieser Urkunde jedem von ihm oder seinen Nachfolgern eingesetzten Richter und Beamten unter Androhung des Verlusts der kgl. Gunst und seiner Lehen und Ämter, nachdem sie durch sichere Boten oder Schreiben der Stadt Aachen dazu aufgefordert seien, ohne seinen besonderen Befehl gerichtlich gegen die Rechtsbrecher und deren Komplizen tätig zu werden. Derjenige, welcher Geächtete angreift oder tötet, darf deswegen nicht behelligt werden. Da die Münze in den Aachen benachbarten Landen häufig zum Schaden der Stadt erneuert wird, erlaubt ihr Kg. F. dieselbe im Rat nach eigenem Ermessen und Nutzen einzurichten. Kg. F. bestätigt der Stadt das Recht, die dort lebenden Lombarden an den städtischen Wachen und gemeindlichen Schanzarbeiten, also anteilsmäßig an den allgemeinen Lasten, zu beteiligen. Da Aachen von großer Schuldenlast bedrückt wird, und die Bewahrung von Stadt und Stuhl Aachen für König und Reich hohe Ausgaben erfordert, erlaubt Kg. F. den Aachenern, nach Belieben den Gemeindebesitz samt den Rechten über und unter der Erde in Erbpacht zu vergeben. Kg. F. erneuert das Recht der Aachener, im Rat zum Nutzen der Stadt statutarisches Recht zu erlassen bzw. wieder aufzuheben, und bestätigt ihnen das Recht, nach eigenem Ermessen zur Befestigung der Stadt und für andere Zwecke, steuras seu accisias erheben zu dürfen und leistet auf diese Einnahmen Verzicht. Er bestimmt, daß alle infra bannum miliare et iurisdictionem civitatis nostre regalis sedis Aquensis gelegenen und seit alters zur Stadt Aachen gehörigen Dörfer mit all ihren Einwohnern, Rechten und Zubehör der Stadt Aachen wie in früheren Zeiten verbunden bleiben sollen. Eine Trennung ist weder seitens der Reichsgewalt noch der Aachener oder der Dorfbewohner zulässig. Die Einwohner dieser Dörfer sollen gleich den Aachener Bürgern Anteil an den Lasten der Stadt, den Wachen und gemeindlichen Befestigungsarbeiten haben. Die Aachener Bürger sind nicht verpflichtet, ihre Stadt in Waffen zu verlassen. Vielmehr sollen sie die Stadt und den kgl. Stuhl zur Ehre und zum Nutzen des Reiches gegen Angriffe schützen. Kein Amtsträger in der Stadt und kein Bürger darf die Stadt in Waffen verlassen, um irgendjemandem zu helfen, wenn ihr daraus Schaden erwachsen könne.Wer dem zuwider handelt, soll bis zur Beilegung des Streits außerhalb der Stadt verweilen. Kein Richter oder Amtsträger in Aachen soll selbst oder mittelbar ohne vorherigen Spruch des Aachener Schöffengerichts vel saltem forma constitutionum ipsorum civium et civitatis Aquensis einen Aachener Bürger an Leib und Gut angreifen. Kg. F. verkündet als kgl. Edikt, daß die Aachener und ihre Stadt weder zusammen noch einzeln jemals für ihn und das Reich verpfändet werden dürfen. Niemand soll zu Lande oder zu Wasser einen neuen, den Aachener Bürgern ungewohnten Zoll fordern. Kg. F. bestätigt der Stadt Aachen, die durch Karl d. Gr. zur sedes und zum caput omnium civitatum et provinciarum Gallie ernannt wurde, das Nonevokationsprivileg. In Anbetracht der Tatsache, daß die Stadt Aachen an den Grenzen des Heiligen Römischen Reiches liegt und von vielen Herrschaften und Territorien umgeben ist, denen gegenüber sich die Bürger und Untersassen im Interesse freien Durchzugs und Handels wohlwollend verhalten müssen, bestätigt Kg. F. der Stadt und ihren Bürgern diese Freizügigkeit von neuem, und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß sie niemandem occasione banni et eiusdem aggravationis seu furbannitionis nostre curie successorumque nostrorum aut aliorum iudiciorum Hilfe leisten müssen. Wenn Personen, die sich in Acht und Aberacht befinden, in die Stadt Aachen kommen, um dort ihre Klagen und Prozesse zu erledigen, sollen die Bürger der Stadt Aachen sie als freie Personen aufnehmen, bewirten und mit ihnen auch geschäftlich verkehren dürfen, ohne deshalb verfolgt zu werden. Auf Ersuchen der Kläger bzw. der Bevollmächtigten soll die Stadt Aachen die Ächter und Aberächter, die sich in ihrer Stadt auf Grund einer gerichtlichen Untersuchung aufhalten, samt ihren Angehörigen und ihrer Habe zum Verlassen der Stadt binnen acht Tagen auffordern.Wenn jene die Stadt nicht termingerecht verlassen, soll den darauf dringenden Klägern Gerechtigkeit widerfahren. Er setzt fest, daß das Gut eines Klägers, der mit dem Spruch der Aachener Schöffen nicht einverstanden ist und daraufhin einen Aachener Bürger angreift, unverzüglich dem Herrn, unter dem er ansässig sei, verfallen soll, damit jener auf Erfordern der Stadt ein geeignetes Zwangsmittel in die Hand bekomme, um den rebellischen Kläger zur Rechenschaft zu zwingen. Kg. F. bestätigt den Aachenern die immerwährende Gültigkeit aller ihrer Privilegien, Freiheiten und Gewohnheiten und bestimmt, daß später etwa entstehende Urkunden, die diesen ihren Rechten zuwiderlaufen, ungültig sein sollen. Zuwiderhandlungen stellt er unter die Strafe seiner Ungnade und von 300 Pfund Gold, zahlbar zu einem Drittel an die kgl. Kammer und zu zwei Dritteln an die Stadt Aachen. Die Ausführung der Bestrafung können die Aachener nach Belieben in die Hände eines ihnen angenehmen geistlichen oder weltlichen Richters legen. Den von ihrer Stadt Beauftragten überträgt Kg. F. mit dieser Urkunde die Vollmacht, gegen die Straffälligen vorzugehen und sie an Leib und Sachen allerorts bis zur Bezahlung der Strafe angreifen zu dürfen, und zwar ohne daß dagegen Widerspruch erlaubt sei.Anwesend waren unter anderen (nicht Genannten): Eb. Jakob von Trier, röm. Kanzler; Mgf. Friedrich von Brandenburg, Bf. Friedrich von Regensburg und Bf. Johann von Gurk; die Gff. Heinrich von Schwarzburg, Heinrich von Montfort und Bernhard von Schaunberg; die Ritter Kaspar (Schlick) von Neuhaus, Bggf. von Eger und Elbogen, Johann von Neipperg, Jakob Truchseß von Waldburg und Hofmarschall Georg Fuchs.

Originaldatierung:
Die vicesima prima mensis junii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Henricus Leubing doctor prothonotarius. - KVv: Rta per me Jacobum Widerl (Blattmitte). - Collationata per magistrum Johannem de Wiiss doctorem (Empfängervermerk rechts unten).

Überlieferung/Literatur

Org. (lat.) im StadtA Aachen (Sign. RA A I 77), Perg., wachsfarbenes S 8 an purpurgrüner Ss. - Kop.: Abschrift des Stadtaachener Kopisten K. F. Meyer ebd. (Sign. RA Hs. 56 II, fol. 26r-36v) (18. Jh.).

Druck: Chmel, Anhang S. 18-22 n. 13.

Reg.: Chmel n. 623. - Gengler, Codex juris municipalis, Bd. 1, S. 7f., n. 37.

Anmerkungen

  1. 1Zum sog. Karlsprivileg der Stadt Aachen s. Aachener Urkunden, S. 79ff. - Bei den Vorurkunden handelt es sich um Privilegien Kg. Friedrichs II. von 1215 Juli 29, Kg. Ludwigs IV. von 1314 November 25, Kg. Karls IV. von 1349 Juli 25, Kg. Wenzels von 1376 Juli 21 und Kg. Sigmunds von 1434 September 17 (StadtA Aachen RA A I 3, 15, 44, 57 u. 74). Drucke bei Quix, Cod. dipl. II, n. 126, 286, 348 u. Loersch, Aachener Rechtsdenkmäler, Abtlg. I, n. 4, 7, 11 u. 19 sowie in Aachener Urkunden, n. 5. Vgl. auch Kaemmerer, Aachener Quellentexte, S. 210ff.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 12, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-06-21_1_0_13_7_0_11174_12
(Abgerufen am 19.03.2024).