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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. teilt Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich mit, daß Hans Gebhart aus Pfullendorf gegen ein vom Stadtgericht Pfullendorf in seinem Streit mit Gebhard Ryser gefälltes Urteil an ihn (F.) appelliert habe. Da er selbst mit anderen Geschäften beladen sei, befiehlt er der Stadt Zürich, die Parteien auf einen Rechtstag zu laden, zu verhören und den Streit durch ein Urteil zu entscheiden. Von diesen benannte Zeugen sind zu laden und zu verhören und im Fall der Aussageverweigerung mit billichen und zimlichen penen zur Aussage zu zwingen. Sollte eine Partei nicht erscheinen, ist das Verfahren dennoch auf Wunsch der anderen fortzuführen. Am funfundzweinczigisten tag des monets augusti.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Comis(sio) Hans Gebhart (oberer Rand). - Empfängervermerk (Rückseite): Hanns Gebhart hät dis comiss(ion) geantwurt uff zinstag nach Galli anno etc. lxxxviii (1488 Oktober 21).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Zürich (Sign. A 176,1,76), Pap., rotes S auf Rückseite aufgedrückt (abgefallen und verloren).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 169, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-08-25_1_0_13_6_0_11147_169
(Abgerufen am 19.04.2024).