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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. bekundet, daß er Bürgermeister und Rat der Stadt St. Gallen sowohl als Kg. wie aus Anlaß seiner Kaiserkrönung, bei der die Stadt vertreten war, alle Rechte und Privilegien bestätigt1 und unter anderem um die Bestimmung vermehrt hatte2, daß St. Gallen außerhalb der Stadt in allen ihren Gebieten und Gerichten stedlen, greden, kauffheusser und niderlegungen errichten darf. Dieser Artikel soll so verstanden werden, daß von allen Kaufmannsgütern, die in diese Gredhäuser gebracht werden, soeld, zoell, niderlag- und hußgelt nach dem Ermessen der Stadt eingehoben werden können, desgleichen auch von gaesten (...), die hinfuer durch erbfahl oder ander ursachen haab oder gueter ziehen, dannen ziehen oder fuehren wolten nach stuer unnd anzahl, wie dies auch in den Reichsstädten in einem Umkreis von sechs Meilen üblich ist. Des weiteren bestimmt K. F., daß niemand im Umkreis von zwei Meilen um die Stadt hohe oder niedere Gerichte, Märkte, Zölle und Mauten einrichten oder andere Neuerungen vornehmen darf, die der Stadt St. Gallen an ihren Privilegien und Märkten Schaden bringen könnten. St. Gallen soll überdies das Recht haben, gevarlichen fuerkauff im Umkreis von zwei Meilen um die Stadt sowie auf den freien Reichsstraßen zu bestrafen. Alles, was gegen diese Freiheiten impetriert, erlangt oder zuwegen bracht würde, soll kraftlos sein. Außerdem erhält die Stadt die Berechtigung, solche Personen, die an zaichen, insiglen in ferben oder weben oder sunst in was gattung oder handtierung ainigen falsch getrieben haben und in eine Freiung flüchten konnten, aus der Freiung zu holen und nach Reichsrecht zu bestrafen, damit das Handwerk ehren und gelauben behält. K. F. befiehlt das Beachten aller St. Galler Privilegien bei Androhung seiner und des Reichs schwerer Ungnade sowie einer Pön von hundert Mark Gold. Am achtzehenden tag deß monats augusti.

Überlieferung/Literatur

Kop. Druck 17. Jh. im StA Zürich (Sign. B X 105,3 fol. 173r- 174v sowie B X 105,11 fol. 256r-257r), Pap.

Reg.: Chmel n. 8131.

Anmerkungen

  1. 11441 Juli 18, Urkunden St. Gallen 5 n. 4318. 1442 Dezember 4, Urkunden St. Gallen 6 n. 4417. 1457 September 27, ebenda n. 6086.
  2. 21466 August 25, Chmel n. 4611.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 155, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-08-18_1_0_13_6_0_11133_155
(Abgerufen am 17.04.2024).