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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. teilt allen jenen, die der Dompropstei Konstanz zinsbar oder gült und benndt1 zu geben schuldig sind, mit, daß der Papst (Sixtus IV.) auf Vorbringen des Augsburger Dompropstes Johann (Pfalzgf. bei Rhein) befohlen habe, den kaiserlichen Protonotar Thomas von Cilli aus der Dompropstei Konstanz zu verdrängen und die Einkünfte dieser Pfründe in haft zu legen, obwohl der Papst zuvor selbst durch Bullen erklärt habe, daß die Dompropstei Konstanz allein dem Thomas von Cilli zustehe und dem Johann die nächste freiwerdende dignitet in tütschen landen versprochen werde. Diese päpstlichen Bullen seien ihm (F.) zur Übergabe an eine der beiden Parteien zugeschickt worden, woraufhin er beide vor sich geladen habe2, um ihnen die Bullen verlesen zu lassen. Damit nun der päpstliche Wille nicht verletzt werde, habe er Kaspar von Klingenberg zu Möhringen beauftragt, alle Einkünfte der Dompropstei Konstanz mit Hilfe geeigneter Personen einzuziehen und ohne ksl. Befehl ferer niemands zu raichen und zu geben3. K. F. befiehlt daher bei Androhung einer Pön von fünfzig Mark Gold, alle der Dompropstei Konstanz zustehenden Einkünfte dem Kaspar von Klingenberg auszuhändigen. Am 5ten tag des monats october.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop. Kopialbuch des Christoph Friedrich Werdmüller 1702 im StA Zürich (Sign. B I 246) fol. 67r-69v, Pap.

Anmerkungen

  1. 1Wohl verschrieben für rennt.
  2. 2Oben H. 6 n. 132, n. 133.
  3. 3Oben H. 6 n. 134. Vgl. auch H. 6 n. 137.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 135, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-10-05_4_0_13_6_0_11113_135
(Abgerufen am 16.04.2024).