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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. teilt Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich mit, daß das Heilig-Geist-Spital zu Schaffhausen gegen ein von der Stadt Überlingen in dessen Streit mit dem Dorf Schleitheim (Slaitthain) gefälltes Urteil an ihn appelliert habe. K. F. befiehlt der Stadt Zürich, die Parteien an seiner Statt zu laden, zu verhören und den Streit durch Urteil zu entscheiden. Von den Streitteilen benannte Zeugen sind zu laden und im Fall der Aussageverweigerung bei billichen und zimplichen penen zur Aussage zu zwingen. Sollte eine Partei der Ladung nicht Folge leisten, ist der Prozeß dennoch auf Verlangen der anderen fortzuführen. Am sechsundzwaintzigisten tag des monads octobris.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Comis(sio) spittalpfleger, Gamp (oberer Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Zürich (Sign. A 252,1,19), Pap., rotes S auf Rückseite aufgedrückt (abgefallen und verloren).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 130, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-10-26_1_0_13_6_0_11108_130
(Abgerufen am 20.04.2024).