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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. bekundet, daß auf die Appellation des Hans Laiczer aus Stein am Rhein gegen einige Urteile der Stadt Zürich, ergangen in dessen Rechtsstreit mit Clewin Lecker, das kaiserliche Kammergericht unter Vorsitz des Eb. Adolf von Mainz am zweinczigisten tag des monets novembris (1471 November 20) zusammengetreten ist.1 Der bevollmächtigte Anwalt des Hans Laiczer brachte vor, Lecker habe Laiczer entgegen den Privilegen2 der Stadt Stein am Rhein vor Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich verklagt und dort vorgebracht, Laiczer, damals Bürgermeister von Stein, habe ihm, Lecker, als er im Auftrag der Stadt gefangengenommen worden sei, zugesagt, daß er der Gefangenschaft on entgelten ledig werden solle. Dementgegen sei Lecker mit einer Geldbuße bestraft worden, außerdem habe er Urfehde schwören müssen. Bezüglich der Geldstrafe sei Lecker auferlegt worden, seine Klage binnen einer festgelegten Frist zu beweisen. Dieser habe dann zwei Zeugen dem Züricher Gericht namhaft gemacht, deren Aussagen jedoch nicht als Beweismittel hätten herangezogen werden dürfen, weil das Verhör nicht der Rechtsordnung entsprochen habe, und die Aussagen zudem nicht übereinstimmten. Auf diesen Einspruch hin sei Laiczer durch Urteil zuerkannt worden, er möge den Beweis für die prozessuale Untauglichkeit einer oder der beiden Zeugenaussagen erbringen. Nun habe Laiczer eine schriftliche Aussage eines der Zeugen vorgelegt, die zu der anderen in Widerspruch stünde. Dennoch habe Zürich geurteilt, daß Lecker die Geldstrafe zurückzuerstatten sei, wodurch sich Laiczer ins Unrecht gesetzt und zur Appellation genötigt gesehen habe.Der persönlich anwesende Clewin Lecker ließ durch seinen Redner vorbringen, daß er, Lecker, als Amtmann der Stadt Stein mit dieser wegen einiger aus seinem Amt resultierender Schulden in Streit geraten sei, der entsprechend einer Vereinbarung vor Bürgermeister und Rat der Stadt Diessenhofen ausgetragen worden sei, wo man ein Urteil zu Leckers Gunsten gefällt habe. Dennoch hätten die von Stein ihn bei seiner Heimkehr gefangengenommen und bestimmt, daß er 40 Gulden von seinem Sold und weitere 10 Gulden bezahlen müsse, obwohl im Laiczer die Freilassung an schaden zugesichert habe. Daraufhin habe die Gegenseite seinem Rechtserbieten vor Bürgermeister und Rat von Zürich zugestimmt. Dort sei Laiczer mittels Urteil auferlegt worden, Lecker die Urfehde wider zu schicken, was Laiczer auch getan habe. Dem Urteil, das ihn, Lecker, zur Beweisführung anhielt, sei er durch die Aussagen dreier Züricher Ratsherren sowie durch die des Egly von Herdern und des Heinrich Kurczpeyn hinreichend nachgekommen, was ihm durch ein weiteres Urteil bestätigt worden sei. Auch die von Laiczer vorgelegte kuntschaft eines der Zeugen, des Egly von Herdern, der eine alte person sei und sich dazu habe überreden lassen, habe daran nichts ändern können. Laiczers Appellation gegen dieses gültige Urteil sei somit ungerechtfertigt.In jeweils einer weiteren Prozeßrede bekräftigten der Anwalt Laiczers und der Redner Leckers ihre Standpunkte, woraufhin das kaiserliche Kammergericht durch Urteil die Appellation des Hans Laiczer abwies und erklärte, daß die Urteile der Stadt Zürich weiterhin Geltung haben sollen. Am dreyzehenden tag des monets january.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Zürich (Sign. C IV 6,7), Perg., S an Ps. (abgefallen und verloren).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Lechner, Reichshofgericht S. 162.
  2. 2Privileg Kg. Wenzels 1379 Oktober 16. Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien 2 n. 850.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 110, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-01-13_1_0_13_6_0_11088_110
(Abgerufen am 20.04.2024).