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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. bestätigt den Brüdern Johann, Alwig und Rudolf Gff. von Sulz und Ldgff. im Klettgau, denen eine Anzahl von Urkunden in ihrem Haus in der Stadt Rottweil verbrannt sei, alle Rechte und Privilegien und gewährt ihnen außerdem folgende Freiheiten1: Die Gff. von Sulz und ihre Nachkommen sowie die ihnen in irgendeiner Form zugehörigen Personen dürfen weder vor einem Hof-, Land- noch sonstigen Gericht, weder geistlich noch weltlich, beklagt werden. Gerichtsstand für die Gff. von Sulz sind ausschließlich die römischen Kgg. und Kk., für ihre Räte, Vögte, Landrichter, Urteilsprecher, Diener, Gemeinden und Gerichte die Gff. von Sulz selbst und ihre Räte, für ihre Hintersassen die jeweiligen Gerichte, in denen sie ansässig sind, ausgenommen jedoch im Fall offenkundiger Rechtsverweigerung. Sämtliche dieser Freiheit zuwider laufende Ladungen, Prozesse und Urteile sollen ungültig sein. Aus den Herrschaften und Gerichten der Gff. von Sulz wegen Straftaten hinweggeführte Personen müssen zur Bestrafung an die Gff. oder ihre Amtleute überantwortet werden.Die Gff. von Sulz sollen Erze, Steinbrüche, Mühlstätten und alle anderen Herrlichkeiten in ihren Herrschaften und Gerichten selbst buwen und gepruchen oder aber verleihen können.Bascharten und harkomen lut, die man an denselben enden nemet landsiglung2, die sich in den Herrschaften und Gerichten der Gff. von Sulz niederlassen oder dort ir wesen haben, müssen ihnen Gehorsam schwören. Dörfer, Höfe und Weiler, die in den Herrschaften und Gerichten der Gff. von Sulz liegen und nicht ordenlich gerichtsherren gehabt oder noch haben, müssen diese als rechte Herren und Richter anerkennen.Da die Maut- und Zollstätten in ihren Gerichten zugunsten anderer Straßen gemieden würden, wird den Gff. von Sulz erlaubt, an diesen ebenfalls Mautstätten einzurichten.Die Gff. von Sulz und die Ihren dürfen offene Ächter hausen und hofen, mit der Maßgabe, daß den Klägern gegen die Ächter auf Anforderung Recht gewährt wird. Den Gff. von Sulz wurde für alle ihre Herrschaften und Gerichte der Blutbann verliehen, sie und ihre Anwälte dürfen auch über entflohene Missetäter Urteile und Acht verkünden, denen die gleiche Wirkung wie solchen von Land- und Hofgerichten zukommen soll.Königliche und kaiserliche Privilegien, auch zukünftige, die diesen Freiheiten entgegenstehen, werden für ungültig erklärt.K. F. befiehlt die Einhaltung dieser Freiheiten bei Androhung seiner und des Reichs schwerer Ungnade sowie einer Pön von hundert Mark Gold. An mitwochen nach sant Johans tag zu sonnwenden.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop. Abschrift 15. Jh. im StA Zürich (Sign. A 192,1,1) S. 1-7, Pap. - Abschrift 16. Jh., ebenda (Sign. A 192,1,3), Pap.

{Reg.: Chmel n. 6249.}

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu die Privilegien Sigismunds von 1431 Oktober 11 und 1434 Mai 22 (Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien 2 n. 1305 und 1355; RI XI n. 8908 und 10459). Darin wurde als Gerichtsstand für die Gff. allerdings wahlweise auch die Herrschaft Österreich bestimmt. Die Urkunde Kg. F. von 1442 September 25 (Chmel n. 1142; Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien 2 n. 1471) wird hier nicht direkt angesprochen. S. auch H. 6 n. 115.
  2. 2Wohl verschrieben für nennet landsidlung.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 108, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-06-26_1_0_13_6_0_11086_108
(Abgerufen am 23.04.2024).