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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. teilt den Eidgenossen mit, daß er von Hz. Sigmund von Österreich und Hz. Ludwig von Bayern(-Landshut) gebeten worden sei, nichts gegen die Eidgenossen wegen des durch ihre Kriegshandlungen gegen Hz. Sigmund begangenen Bruchs des fünfjährigen Landfriedens1 von Nürnberg und der Mißachtung der kaiserlichen Gebote und Ladungen2 zu unternehmen. Dagegen habe der Fiskalkammerprokurator Klage erhoben und die Kraftloserklärung der verschreibung3 zwischen Hz. Sigmund und den Eidgenossen verlangt, was durch entsprechende kaiserliche Briefe auch geschehen sei4. K. F. befiehlt nun auf Bitte des Fiskalkammerprokurators den Eidgenossen bei Androhung der Reichsacht und Aberacht sowie des Verlusts aller Regalien, Lehen, Privilegien, Gerichte, recht und gerechtikeit, diese kaiserliche decleration und erclerung vollständig einzuhalten und keinerlei Forderungen an Hz. Sigmund, die von Waldshut sowie an die österreichischen Untertanen im Schwarzwald oder anderswo zu stellen. Im Fall des Ungehorsams werden die vorgenannten Strafen on ferrer erclerung wirksam, wobei allen Reichsuntertanen das Recht zu deren Exekution zustehen soll. Am sechsundzwentzigosten tag des manotz mey.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Kop. Abschrift 15. Jh., beglaubigt vom Notar Johannes Bürcklin im StA Zürich (Sign. A 184,1,40), Pap.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 6 n. 104 Anm. 1.
  2. 2Vgl. H. 6 n. 101, n. 102, n. 104.
  3. 3Der Waldshuter Friede, vgl. H. 6 n. 105 Anm. 1.
  4. 4Vgl. H. 6 n. 105.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 106, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-05-26_1_0_13_6_0_11084_106
(Abgerufen am 20.04.2024).