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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. erinnert Schultheiß, Rat und Gemeinde der Stadt Zürich daran, daß seine Gesandtschaft auf der besamung zu Nürnberg mit Zustimmung der curfursten, fursten und ander unser und des reichs undertanen und des päpstlichen Legaten einen fünfjährigen Landfrieden1 verkündet habe, der jegliche Fehde verbiete. Damit dieser Landfriede besseren Bestand erlange, habe er dem Hz. Sigmund von Österreich und den Eidgenossen einen Tag auf sannd Johanns tag zu der sonwenden nechstverschinen (1468 Juni 24) am kaiserlichen Hof gesetzt, um die Sachlage ihres Streits im Beisein der Reichsstände zu erkunden2. Außerdem habe er den Eidgenossen befohlen, die Bestimmungen des Landfriedens gegenüber Hz. Sigmund einzuhalten3. Dennoch hätten diese dem Hz. abgesagt und ihn angegriffen, woraufhin der kaiserliche Fiskalkammerprokurator ihn (F.) um Recht angerufen habe. K. F. befiehlt den Eidgenossen unter Androhung der im Landfrieden sowie in der guldein bullen, unser kungkleichen reformation4 und in den geschriben rechten festgesetzten Pönen, den Landfrieden gegenüber Hz. Sigmund zu halten, die eroberten Schlösser und die Kriegsbeute binnen 15 Tagen nach Erhalt dieses Briefes zurück zu geben und Schadenersatz zu leisten, anderenfalls er sie mit dreimaliger, mit je 15 Tagen befristeter Landung peremptorie auf den 45. Tag bzw. den nächsten Gerichtstag vor sich oder einen von ihm benannten Kommissar ladet. Am zwainzigisten tag des monads july.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Johannes elect(us) et (con)fir(matus) Laventinus. - KVv: Zurch (unterer Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Zürich (Sign A 176,1,48), Pap., rotes S 18 auf Rückseite aufgedrückt (schwer beschädigt).

Anmerkungen

  1. 1Gemeint ist der Reichslandfriede vom 20. August 1467. Allerdings entspricht K. F. Schilderung von dessen Zustandekommen nicht ganz der Realität. Er hatte nämlich nach dem Auseinandertreten des Sommer-Reichstags zu Nürnberg unter Übergehung der fürstlichen Gutachten und der städtischen Wünsche von Wiener Neustadt aus dieses Landfriedensgesetz erlassen. Angermeier S. 511. Vgl. auch Most, Der Reichslandfriede vom 20. August 1467. Zu den Vorgängen s. Baum, Siegmund S. 284.
  2. 2Vgl. oben H. 6 n. 101, n. 102.
  3. 3Vgl. oben H. 6 n. 103.
  4. 4Vgl. oben H. 6 n. 58 Anm. 2 u. 3.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 104, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-07-20_2_0_13_6_0_11082_104
(Abgerufen am 24.04.2024).