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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. erteilt Bürgermeister, Rat, Bürgern und Gemeinde der Stadt Winterthur in Anbetracht der Schäden, die sie durch den vergangenen Krieg erlitten haben, die Gnade, daß sie für die Bezahlung ihrer Schulden gegenüber ihren Gläubigern ein Jahr Aufschub haben sollen, und hebt für diese Frist alle deswegen ergehenden Urteile auf1. K. F. befiehlt das Beachten dieser Freiheit bei Androhung seiner und des Reichs schweren Ungnade. Am ersten tag des monads marci.

Überlieferung/Literatur

Kop. Abschrift 15. Jh. im Stadtarchiv Winterthur (Sign. Urkunden n. 1017), Pap.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. unten H. 6 n. 89.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 68, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-03-01_1_0_13_6_0_11046_68
(Abgerufen am 20.04.2024).