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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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Kg. F. bekundet, daß vor dem von ihm eingesetzten Gericht unter Vorsitz des Mgf. Wilhelm von Hochberg die machtbotten von Werkmeister, Rat und Bürger der Stadt Chur sowie Rudolf von Unterwegen erschienen sind.2 Rudolf bestritt, sich wegen der Klage der Stadt Chur verantworten zu müssen, weil sich diese in der Acht des Landgerichts Nürnberg und im Bann befinde, und er sie außerdem vor dem Freistuhl zu Volmarstein verklagt habe. Die Stadt Chur dagegen berief sich auf die Kommission Kg. F.3, mit der die Acht aufgehoben und Jakob Truchseß von Waldburg ermächtigt worden war, alle Urteile für nichtig zu erklären. Rudolf von Unterwegen brachte vor, Kg. F. habe nit gewalt gehabt, die Acht aufzuheben. Schließlich erging folgendes Urteil. Die Aufhebung der Acht war rechtens, die Urteile des heimlichen Gerichts sollten der Stadt Chur keinen Schaden bringen, da es seine Kompetenzen überschritten hat. Als Beisitzer des königlichen Gerichts fungierten B. Peter von Augsburg, B. Friedrich von Regensburg, der Erbkämmerer Konrad von Weinsberg, Erbschenk Konrad von Limpurg, Hans von Parsberg, Oswald von Törring, Buppili von Ellerbach, Peter von Mörsberg, Erbmarschall Heinrich von Pappenheim, Erbküchenmeister Hans von Nordenberg und Doktor Gregor Heimburg.

Überlieferung/Literatur

Kop. Abschrift 15. Jh. im StA Zürich (Sign. 248,1,25) S. 1-2, Pap.

Anmerkungen

  1. 1Die Abschrift ist nur mit dem Jahr unter Angabe des Ausstellungsorts datiert. Der Urteilsbrief stammt mit großer Wahrscheinlichkeit so wie H. 6 n. 26 vom 2. August 1442. Vgl. dazu RTA 16 S. 242.
  2. 2Vgl. auch H. 6 n. 5, n. 6, n. 26, n. 36, n. 48.
  3. 3Siehe oben H. 6 n. 5.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 25, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-02_1_0_13_6_0_11003_25
(Abgerufen am 28.03.2024).