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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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Kg. F. bekundet, daß er mit Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Zürich, zwischen denen einerseits und ihm, seinem Bruder (Hz. Albrecht VI.), seinem Vetter (Hz. Sigmund) und dem Haus Österreich andererseits mishellung, spenn und irrung wegen des Sarganserlandes und der hewser Freudenberg und Nidberg1 bestanden hatten, gnediklich und gutlich eins geworden ist und fügt den auch in H. 6 n. 17 genannten Bestimmungen folgende hinzu2: Kommen Schlösser, Städte, Dörfer, Herrschaften, Zwing und Bann, Gerichte und Leute, in dem kreys gelegen, wie der in der buntnusse begriffen ist3, an das Haus Österreich, werden sie unverzüglich in das Bündnis mit der Stadt Zürich einbezogen. Fallen Schaffhausen und Rheinfelden nicht an das Haus Österreich, sondern verbleiben beim Reich, so wird Kg. F. dafür sorgen, daß sich diese zu den von Zurich verbinden ain jarczalle wie Konstanz, St. Gallen und andere Städte.Betreffend Rapperswil, das dem Bündnis nicht angehört, ist Kg. F. der maynung, daß Rapperswil in gleicher Weise daran gebunden sei, als ob die Stadt mit namen darynne begriffen wäre. Fällt Rapperswil an das Haus Österreich, so soll die Stadt dem Bündnis angehören wie andere österreichische Gebiete.Kg. F. verpflichtet sich, für ein Bündnis zwischen dem Mgf. (Wilhelm von Hochberg) zu Rötteln, Jakob Truchseß (von Waldburg) mit Bregenz und dem Bregenzerwald, dem B. von Konstanz4 mit seinen Stiften Konstanz und Chur, der Stadt St. Gallen, dem Land Appenzell, der Stadt Konstanz mitsamt der Herrschaft Frauenfeld, ob es den von Costencz bleibet, den Herren von Montfort und von Werdenberg und dem Grauen Bund einzutreten.Kg. F. wird sich um den baldigen Ankauf der Grafschaft Toggenburg und der Herrschaft Uznach sowie um die Lösung der dortigen Untertanen aus dem Schwyzer Landrecht bemühen und beide Gebiete zum Selbstkostenpreis an Zürich weiterverkaufen.Die Übergabe der Grafschaft Kyburg von Zürich an Kg. F. soll nach der Erfüllung aller Vertragsbedingungen durch den König erfolgen. An suntag nach sant Veits tag, als wir unser kuniglich kron emphangen haben.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Zürich (Sign. C I n. 1863), Perg., S 8 mit rotem S 13 an purpur-grüner Ss. - Kop. Abschrift 15. Jh., ebenda (Sign. C I n. 1638), Pap. (stellt den Text dieser Urkunde mit dem von H. 6 n. 14 zusammen). - Kopialbuch 18. Jh., ebenda (Sign. B I 261) S. 627-659.

Druck: Eidgenössische Abschiede 2 Beilage 15 S. 788ff.; {Niederstätter, Zürichkrieg S. n. 337-341 n. 11.}

Reg.: RMB 2 n. 1684

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 6 n. 16 Anm. 1.
  2. 2Es handelt sich um die auf Wunsch Zürichs abgefaßte geheime Version des Friedensvertrags H. 6 n. 16. Die beiden Stücke sind zwar formal sehr ähnlich (gleiches Siegel, gleichlautende Urkundenformeln, allerdings verschiedene Hände), doch ist H. 6 n. 17 wesentlich inhaltsreicher. Während H. 6 n. 16 nach beendetem Kriegszustand bloß die Abtretung der Grafschaft Kyburg, die Festlegung der Grenze an der Glatt unter Zitierung der Urkunde H. 6 n. 15, den Verbleib des Zolls zu Kloten bei Zürich sowie die weitere Gültigkeit der Zürich er Amtshandlungen in der Grafschaft Kyburg bestimmt, offenbart H. 6 n. 17 Aspekte der für die Zukunft geplanten Politik der Bündnispartner. Zum ersten wird das Bündnis zwischen Kg. F. und Zürich ( H. 6 n. 22) hier im Gegensatz zu H. 6 n. 16 direkt angesprochen. Zweitens kommt ein Ziel der österreichischen Territorialpolitik zum Ausdruck: Schaffhausen, Rheinfelden und Rapperswil. Immerhin unterstellte sich das 1415 zur Reichsstadt erhobene Rapperswil im Herbst 1442 neuerdings dem Haus Österreich. 1449 huldigte Rheinfelden den Hzz. Albrecht und Sigmund. Der Absicherung des gemeinsamen Vorgehens von Österreich und Zürich sollte ein Bündnis zwischen Mgf. Wilhelm von Hochberg, hier wohl als Inhaber der halben Stadt und Herrschaft Bregenz, Jakob Truchseß von Waldburg, Reichslandvogt in Schwaben und Verwalter der halben Herrschaft Bregenz, dem Bischof von Konstanz, der auch Administrator des Bistums Chur war, den Grafen von Montfort und von Werdenberg, dem Land Appenzell, den Städten Konstanz und St. Gallen sowie dem Grauen Bund dienen. Dieses Bündnis hätte die Lücken zwischen Tirol, dem österreichischen Besitz in den Vorderen Landen und dem Züricher Gebiet wesentlich verringert und somit die habsburgische Aktionsbasis deutlich verbreitert. Es ist jedoch kaum zu klären, wie realistisch dieses Vorhaben war. Zwar existierten engere Beziehungen zwischen Kg. F. und einigen der vorgesehenen Partner (Hochberg, Waldburg, Bischof Heinrich) doch standen etwa St. Gallen und Appenzell im eidgenössischen Einflußbereich. Konstanz mußte aus wirtschaftlichen Gründen Rücksicht auf die Eidgenossen nehmen. Zudem beabsichtigte Österreich, die Grafschaft Frauenfeld, wie auch hier angedeutet wird, von Konstanz einzulösen, was nicht im Interesse der Stadt lag. Wie sich der Kg. den Erwerb von Toggenburg und Uznach von den Freiherrn von Raron bzw. von Schwyz und Glarus sowie die Lösung der dortigen Bewohner aus dem Schwyzer Landrecht vorstellte, ist ebenfalls unklar. Dieser Plan, der Zürich für den Verlust von Kyburg entschädigen sollte, hätte eine völlige Veränderung der regionalen Machtverhältnisse vorausgesetzt. Bezeichnend ist die Klausel, daß Zürich die Grafschaft Kyburg erst nach Erfüllung aller Vertragsbedingungen durch den König diesem zu übergeben habe. In der Bündnisurkunde ( H. 6 n. 22) vom selben Tag wird Kyburg nämlich bereits als Bestandteil der österreichischen Seite bezeichnet. Auch H. 6 n. 14 spricht vom vollzogenen Übergang. Die definitive Übergabe wurde am 23. Dezember 1442 vollzogen. Vom Text dieser Urkunde ( H. 6 n. 17) her gesehen, hätte der Übergang Kyburgs an Österreich jedoch nie stattfinden dürfen, da Kg. F. weder für das oben genannte Bündnis gesorgt, noch für Zürich Toggenburg und Uznach erworben hat. Daraus wird die dominierende Stellung des Königs in diesem Bündnis deutlich. Er war der sofortige Nutznießer der Vereinbarungen. Umgekehrt konnten die Verpflichtungen, die er eingegangen war, erst nach einer radikalen Änderung der Machtstrukturen im Bereich der Eidgenossenschaft erfüllt werden. Vgl. auch Einleitung S. 15ff.
  3. 3Vgl. H. 6 n. 22.
  4. 4Heinrich von Hewen, 1436-1462 (Konstanz), 1441-1456 (Administrator Chur), Helvetia Sacra 1/1 S. 111; Eubel, Hierarchia S. 134.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 17, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-06-17_5_0_13_6_0_10995_17
(Abgerufen am 19.03.2024).