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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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Kg. F. bekundet, daß er als regierender Fürst des Hauses Österreich auch für seinen Bruder Hz. Albrecht (VI.) und seinen Vetter Hz. Sigmund sowie für seine Landvögte, Burgvögte, Vögte, Amtmänner und alle Untertanen der Grafschaft, Burg und Stadt Rheineck, Stadt und veste Feldkirch, Bludenz, der Grafschaft Kyburg, von Winterthur, Diessenhofen, Waldshut, Laufenburg, Hauenstein, vom Schwarzwald, von Säckingen und der Burg Rheinfelden ein ewiges Bündnis mit Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Zürich geschlossen hat1: Kg. F. verpflichtet sich, daß denen von Zürich und allen den iren, die zu inen gehorent und in den nachbenenten kreissen gesessen sind, im Fall eines ungerechtfertigten Angriffs auf sie nach schriftlicher Mahnung an den Landvogt oder dessen Stellvertreter mit besiegelten Briefen mit leib und gut auf eigene Kosten innerhalb folgender Grenzen Beistand geleistet wird: vom Grimselpaß die Aare abwärts nach Hasle, die richte úber nach Freiburg im Üchtland, von dannen die richt nider untzt gen Solothurn, die Landstraße über den grossen Hauenstein an die birssbrugk und soverr, als die Birs in den Rhein mündet, den Rhein entlang und ueber den Rin an das Horn und soweit sich die Herrschaft der Burg Rheinfelden erstreckt, rheinaufwärts über Säckingen und Laufenburg nach Hauenstein und uber den wald, der zu Hauenstein gehört, mitsamt Todtnau und Schönau und hinden uber den wald, die Schlücht entlang bis in den Rhein mit Waldshut, dann rheinaufwärts nach Schaffhausen und Stein am Rhein, und Stein, soverr wir (F.) gerechtigkeit darzu haben oder hernachmals gewynnen mochten, durch den Untersee nach Konstanz, durch den Bodensee nach Rheineck mit Zubehör, von dort nach Feldkirch mit der dazugehörigen Herrschaft, dann nach Bludenz mit der dortigen Grafschaft, durch Churwalden auf den Furkapaß und wieder zum Grimsel.Erfolgt auf die von Zürich oder die Ihren ein gaecher Angriff, ist ihnen nach dessen Bekanntwerden auch ungemahnt auf eigene Kosten Hilfe zu leisten, ebenso auch umgekehrt. Im Fall unmittelbarer Bedrohung kann Zürich einen beliebigen Teil der nächstgelegenen Hilfspflichtigen direkt um Beistand angehen, ohne sich zunächst an den Landvogt wenden zu müssen. Wird eine Belagerung notwendig, hat der mahnende Teil die Kosten dafür zu tragen. Werden die von Zürich oder die Ihren von jemandem außerhalb des Hilfskreises zu Unrecht angegriffen, so sollen die österreichischen Untertanen gegen diese Angreifer, ihre Helfer und ihren Besitz vorgehen. Die österreichischen Amtsträger im Bündnisbereich haben zu achten, daß in ihrem jeweiligen Sprengel kein fromd volk den von Zürich und den Ihren Schaden zufügt.Kg. F. verspricht, Leute und Güter der Stadt Zürich auch außerhalb des Hilfskreises in allen österreichischen Ländern zu schützen und zu schirmen wie seine eigenen Untertanen.Alle Städte, Dörfer, Höfe, Gegenden und Länder, die dem Bündnispartner zugehören und im Bund beinhaltet sind, sollen bei ihren althergebrachten Gerichten, Rechten, Freiheiten und guten Gewohnheiten verbleiben. Alle österreichischen Schlösser, Städte und Festen, die dem Bund zugehören, sollen den Zürichern und den Ihren offne hewser heissen.Die Vertragspartner sichern sich im Bündnisbereich freien Handel, unverdingt kewff betreffend, zu. Kg. F. und die Stadt Zürich behalten sich den Abschluß weiterer Bündnisse mit Dritten vor, doch daz diss puntnuss gang vor allen andern punden. Pfändungen dürfen nur beim Schuldner und dessen Bürgen vorgenommen werden. Ladungen vor fremde geistliche und weltliche Gerichte sind untersagt, außer im Fall der offensichtlichen Rechtsverweigerung. Ausgenommen sind geistliche Sachen sowie Zinse, die jeder nach altem Herkommen einziehen mag.Bei Streitigkeiten zwischen Kg. F., seinen Nachkommen oder seinen Beamten einerseits und der Stadt Zürich oder den Ihren andererseits sollen die Parteien nach Aufforderung durch die klagende Seite binnen 14 Tagen ins Kloster Fahr kommen, wobei jeder Teil drei Schiedsrichter aus dem Bündnisgebiet zu stellen hat, die den Streit gütlich oder durch Urteil beilegen sollen. Beide Seiten müssen sich an den einstimmig oder mehrheitlich gefällten Spruch halten. Im Fall der Stimmengleichheit sollen die Schiedsleute einen gemeynen man wählen, der die Entscheidung trifft. Können sie sich jedoch nicht auf eine Person einigen, so soll er, wenn der Kg. oder seine Beamten Kläger sind, aus dem Rat der Stadt Zürich genommen werden, klagt die Stadt Zürich oder einer der Ihren, so ist ein österreichischer Vogt, Bürgermeister oder Schultheiß dafür heranzuziehen. Leistet der Beklagte der Aufforderung zum Gericht bzw. der Schuldiggesprochene dem Urteil nicht Folge oder reicht sein Vermögen zum Ersatz des Schadens nicht aus, so soll die Seite, der er zugehört, den oder die weisen, als verr sie muegent, und mit guten truwen nach in stellen und si also halten, daz si mit dem leib ablegen und pessern den schaden.Kg. F. wird seinen Landvogt Mgf. Wilhelm von Hochberg und alle seine anderen Beamten veranlassen, die Einhaltung des Bündnisses zu beschwören. Ist der Landvogt dem nachgekommen, leisten Bürgermeister und Rat von Zürich dem Landvogt als Vertreter des Kg. ebenfalls den Eid auf das Bündnis. Ist der Landvogt außer Landes, so hat er seinem Stellvertreter die Beschwörung des Bündnisses anzuordnen.Die Stadt Zürich nimmt aus diesem Bündnis die Verpflichtungen gegenüber Reich und Kg. aus sowie auch die pund, aid und gelubde, die sy getan habent vor diser puntnuss zu und mit iren aidgenossen, welich die dann sind. Kg. F. nimmt von diesem Bund das Reich aus und was wir als ein romischer kunig in allen puntnussen von romischer kuniglicher macht ze hanndeln und ze tun haben. Kg. F. bestimmt, daß er, sein Bruder (Hz. Albrecht VI.), sein Vetter (Hz. Sigmund), alle ihre Erben und Nachkommen, oder welcher Fürst von Österreich die dem Bund zugehörigen Gebiete innehaben wird, dieses Bündnis vollinhaltlich mit brief und insigel bestätigen müssen, so dick und vil das notdurfftig sein wird. Außerdem soll das Bündnis alle zehn Jahre zu ingeendem meyen (Mai 1), damit es den jungen und alten und allen den, so darin gehoerend, yemer mer dester wissentlicher sey, erneuert werden, wobei alle männlichen Personen über 16 Jahren uff beiden parthyen seine Einhaltung zu beschwören haben. Verzögert sich die Erneuerung, bleibt das jedoch ohne Auswirkungen auf den Bestand des ewigen Bündnisses. Eine einvernehmliche Änderung der Bestimmungen bleibt den Vertragspartnern vorbehalten. An suntag nach sannd Veits tag, als wir unser kuniglich kron empfangen haben.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Zürich (Sign. C I n. 497), Perg., S 8 mit rotem S 13 an purpur-grüner Ss. - Kop. Kopialbuch des Christoph Friedrich Werdmüller 1702, ebenda (Sign. B I 240) fol. 90r-98r, Pap. - Kopialbuch 18. Jh., ebenda (Sign. B I 261) S. 683-713, Pap.

Druck: Eidgenössische Abschiede 2 Beilage n. 16 S. 790ff.; Chmel, Materialien 1, n. 19 S. 100ff.; {Niederstätter, Zürichkrieg S. n. 352-359 n. 17.}

Reg.: Chmel n. 608; Lichnowsky(-Birk) 6 n. 349; RMB 2 n. 1684.

Anmerkungen

  1. 1Das hier vorliegende Stück weist trotz des für die Beteiligten bedeutsamen Inhalts keine äußerlichen Besonderheiten auf. Es handelt sich nicht um eine aufwendig gestaltete, überdurchschnittlich repräsentative Urkunde. Dieser "Bundesbrief" existiert nur in der im Staatsarchiv Zürich überlieferten Fassung. Der sogenannte Züricher "Gegenbrief" vom 17. August 1442 (Abdruck Eidgenössische Abschiede 2 Beilage n. 17 S. 796ff., Chmel, Materialien 1 n. 20 S. 104ff.) verpflichtet die Stadt auf die im Rahmen des Friedensvertrags (auch des geheimen) und der ergänzenden Urkunden getroffenen Regelungen, ist jedoch keine zweite Ausfertigung dieser Bündnisurkunde. Rechtshistorisch ergibt sich folgende Situation: Der König gewährt der Reichsstadt Zürich als regierender Fürst des Hauses Österreich auch namens der Hzz. Albrecht VI. und Sigmund ein Bündnis und nimmt darin das Reich und sich selbst in seinen Handlungen als König aus. Es handelt sich formal eher um ein Privileg als um einen Bündnisvertrag. Die politische Zielrichtung ist klar. Zürich wird zur Spitze der habsburgischen Front gegen die Eidgenossen, wobei sich die Reichsstadt die Hilfe Österreichs schriftlich zusichern läßt. Der Vorbehalt des eidgenössischen Bündnisses durch Zürich kann an dieser Tatsache nichts ändern. Das österreichische Bündnis ist so wie das eidgenössische von 1351 unbefristet und soll genau wie dieses alle zehn Jahre von den Leuten beider Seiten beschworen werden. Zwar könnte das Fehlen des Registraturvermerks auf einen Geheimvertrag hindeuten, doch wäre die Geheimhaltung des Bündnisses nur für die Anfangsphase bis zu Beschwörung sinnvoll gewesen. Der Eid der Züricher erfolgte öffentlich am 23. September 1442 durch den Rat und die Gemeinde in Anwesenheit des Königs (Seemüller, Krönungsreise S. 648). Über die Rezeptionsgeschichte in den österreichischen Gebieten ist wenig bekannt. Nach dem Wortlaut des Stücks sollte der Kg. seinen Landvogt und die anderen Beamten veranlassen, den Bund vor der Eidleistung der Züricher zu beschwören. Wir wissen jedoch nur, daß der Landvogt Wilhelm von Hochberg und Wilhelm von Grünenberg mit der Burg und Herrschaft Rheinfelden ebenfalls am 23. September offenbar nach den Zürchern den Bund beschworen ( Klingenberger Chronik S. 288).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 22, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-06-17_10_0_13_6_0_11000_22
(Abgerufen am 19.03.2024).