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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt Pfgf. Philipp bei Rhein mit, daß Peter Reimann gegen ein vor Eb. Berthold von Mainz zugunsten Johanns von Breidenbach (Breitbach) sowie des Schultheißen und der Schöffen zu Geisenheim und des Wursthenne gesprochenes Urteil schriftlich an ihn appelliert hat. Der K. bevollmächtigt den Pfgf. und gebietet ihm, an seiner Statt die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie zu verhören und den Fall mit seinem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt ihn auch, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach ordnung des rechten geburt.

Originaldatierung:
Am zwolfften tag des monads julij (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in einer Urkunde Pfgf. Philipps vom 28. Mai 14941, die in 2 Abschriften vorliegt im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 1: Reichskammergericht, n. 101 [n. 1 fol. 1r-11r, hier: fol. 1r-v] bzw. [n. 13 fol. 1r-9v, hier: fol. 1r-v]), perg. Libelli (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Die Urkunde hat das durch den subdelegierten Richter Pfgf. Philipps, Gf. Bernhard d. J. von Eberstein, zugunsten des Oppenheimer Bürgers Peter Reimann gefällte Urteil zum Inhalt und wurde auf Ersuchen des Anwalts des Ritters Johann von Breidenbach, Viztums im Rheingau, sowie derer von Geisenheim und des Wursthenne ausgestellt, der gegen dieses Urteil an Kg. Maximilian appellieren wollte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 341, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-07-12_1_0_13_5_0_10965_341
(Abgerufen am 29.03.2024).