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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt Johann von Kronberg mit, daß Daniel Brom, Diether von Alzey, Siegfried und Johann, Söhne des verstorbenen Adolf Knoblauch, Elisabeth, Witwe des Heinrich Weiß, sowie Anna, Tochter des verstorbenen Siegfried Volcker, gegen den Adressaten geklagt haben, er habe entgegen Herkommen und Gewohnheit von ihren Gütern zu Rödelheim etliche Dienste gefordert und, als sie sich geweigert hätten, ihre Hofleute auf diesen Gütern gepfändet und wolle die Leistung dieser Dienste gewaltsam erzwingen. Er lädt ihn deshalb auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und setzt ihn davon in Kenntnis, daß auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt werden wird. Er gebietet ihm, gegen die Betroffenen so lange nichts mehr zu unternehmen, wie der Prozeß am Kammergericht anhängig ist.

Originaldatierung:
Am ersten tage des monets februarij (nach Kop.)1.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 332: Herrschaft Kronberg, n. 94), Pap. (15. Jh.).

Am 11. April 1491 forderte Eb. Berthold von Mainz Bürgermeister und Rat von Frankfurt unter Hinweis auf seine in der Goldenen Bulle enthaltenen kurfürstlichen Gerechtsame (vgl. dazu Font. iur. Germ. in us. schol. XI S. 66f. c. XI) und die Gerichtsstandsprivilegien seines Stiftes (vgl. dazu z. B. Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 171, 240, 265, 268) auf, die Kläger zur Rücknahme ihrer Kammergerichtsklage zu veranlassen. Gleichzeitig erbot er sich, auf Ersuchen der Kläger gegen seinen lieben getruwen Johann Rechttage zu setzen, beide Seiten zu verhören und Recht zu sprechen. Vgl. dazu das Konzept seines Briefes ebd. (Sign. Abt. 332: Herrschaft Kronberg, n. I.b.2 fol. 5r). - Die Adressaten leisteten Bertholds Aufforderung Folge, denn am 17. Dezember 1491 konnte der Eb. konstatieren, daß solich citacion abgestelt und die sach zu rechtlicher orterung fur uns erwachßen ist. Vgl. dazu das Konzept seiner Urkunde ebd. (Sign. Abt. 332: Herrschaft Kronberg, n. I.b.2 fol. 2r-3r).

Anmerkungen

  1. 1Der Abschrift folgt der Kammergerichtsvermerk: durch die von Franckfurt inngelegt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 339, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-02-01_1_0_13_5_0_10963_339
(Abgerufen am 28.03.2024).