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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. gebietet Gf. Reinhard von Leiningen-Westerburg aufgrund der Klage seines Kammerprokurator-Fiskals, Reinhard habe Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln entgegen der Goldenen Bulle1, seiner kgl. Reformation2sowie dem zehnjährigen Frankfurter Landfrieden3 unersucht gebürlichs rechtens Fehde angesagt und sie geschädigt und sei deshalb den festgesetzten Strafen verfallen und ihm (K. F.) zu Schadenersatz und Buße verpflichtet, die Fehde innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Briefes einzustellen und vor ihm Recht gegen Köln zu suchen. Andernfalls lädt er ihn auf den 63. Tag nach Ablauf dieser Frist bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung auf die Klage des Kammerprokurator-Fiskals, um gegen ihn die verwirkten Strafen zu verhängen oder seine rechtlichen Einwände zu hören, und teilt ihm mit, daß auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am sechsten tag des monets augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. - KVv: Citatio contra grafen zu Westerburg (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 339: Herrschaft Westerburg und Schadeck, n. 238 sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Vgl. dazu auch die Urkunde der Bürgermeister und des Rates der Stadt Köln von 1491 Juni 24, in der sie ihre Aussöhnung mit Gf. Reinhard und dessen Helfern beurkundeten, ebd. (Sign. Abt. 339: Herrschaft Westerburg und Schadeck, n. 238 sub dat.), Pap., grünes S d. Ausst. vorne aufgedrückt (zerstört).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Font. iur. Germ. in us. schol. XI S. 73f. n. XVII.
  2. 2Die sog. "Reformatio Friderici" von 1442 August 14: Regg.F.III. H.4 n. 41.
  3. 3Von 1486 März 17 (Regg.F.III. H.4 n. 915).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 334, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-08-06_1_0_13_5_0_10958_334
(Abgerufen am 29.03.2024).