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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. gestattet Schultheiß, Gericht und Gemeinde des DorfesHochheim dem gemeinen nutz zu furderung in Anbetracht dertreuen Dienste, welcher sich die Hochheimer erbieten, die Abhaltung zweier Jahrmärkte, nämlich innerhalb der 14 Tage nach Pfingsten und auf sanct Simon und Judas der heiligen zwölffbotten tag (Oktober 28), mit einer Dauer von jeweils acht Tagen vor und nach diesen Festtagen. K. F. gewährt allen Besuchern die gleichen Freiheiten und Rechte, wie sie andere Jahrmärkte im Reich durch Recht oder Gewohnheit besitzen, doch unbeschadet der Obrigkeit von K. und Reich sowie der Rechte aller anderen im Umkreis von zwei Meilen um Hochheim gelegenen Jahrmärkte. Der K. gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieses Privilegs und den Schutz der Begünstigten bei einer Pön von 40 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am neunzehenden tag deß monats juny (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Abschrift im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 105: Amt Hochheim, Akten n. 267 [n. 1]), Pap. (17. Jh.). - Inseriert in der Urkunde des Mainzer Domdekans Jakob von Eltz und des Mainzer Domkapitels von 1614 Oktober 25, in der die Genehmigung zur Verlegung des Marktes vom 28. Oktober auf den 3. November gestattet wird und die als Abschrift vorliegt ebd. (Sign. Abt. 105: Amt Hochheim, Akten n. 267 [n. 26]), Pap. (17. Jh.).

Faksimile (d. Kop. d. 17. Jh.): Schäfer, Hochheimer Markt S. 19-21; 500 Jahre Hochheimer Markt S. 11-13; (d. Urk. v. 1614): 500 Jahre ... S. 14. - Druck: Schäfer, a. a. O. S. 18, S. 22: 500 Jahre ... S. 10, S. 13.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 294, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-06-19_1_0_13_5_0_10918_294
(Abgerufen am 28.03.2024).