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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt dem Gf.1 Bernhard zur Lippe, dem in Köln wohnenden Dr. Johannes von Bochem, Dekan des Liebfrauenstifts zu Düsseldorf, und dem Bernhard Duyster, Propst zu Lippe, mit, daß die Geschwister Lorenz, Hubert, Hein und Bele gen. Brolingk ihn um Rechtshilfe ersucht haben, da sie vor der Ausfertigung der Kommission an Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg2 und der auf Klage Heinrich Constyns gegen sie ergangenen Ladung an den ksl. Hof3 bereits entlich urteil gegen die Gegenpartei erlangt hätten. K. F. bevollmächtigt sie und gebietet ihnen gemeinschaftlich und einzeln, an seiner Statt die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie ungeachtet dessen, ob eine Partei über zwei Tagereisen von ihnen entfernt säße, zu verhören und den Fall mit ihrem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt sie auch, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach ordenunge deß rechten zce tuyn geburt.

Originaldatierung:
Am vierden tagh deß mands julii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit aufgedrücktem S. - Kop.: Inseriert in dem Mandat des Johannes von Bochem von 1484 April 9, mit dem er allen Reichsuntertanen gebot, die von Lübeck an liiff und guydt zugunsten der Kläger in Arrest zu nehmen, und das als Abschrift überliefert ist im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 339: Herrschaft Westerburg und Schadeck, n. 238 [n. 1 fol. 1r-v]), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Die Edelherren zur Lippe selbst führten den Grafentitel erst von 1528 an.
  2. 2Oben H. 5 n. 286.
  3. 3Oben H. 5 n. 287.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 288, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1482-07-04_3_0_13_5_0_10912_288
(Abgerufen am 28.03.2024).