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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. beurkundet das aufgrund einer Klage Gf. Vinzenz' von Moers-Saarwerden gegen Gf. Dietrich von Manderscheid und dessen Sohn Kuno gefällte Urteil seines Kammergerichts. In Abwesenheit der Gegenpartei hatte Vinzenz vorgebracht, daß die Beklagten sich gewaltsam der Reichslehen Gft. Blankenheim und (der Herrschaft) Gerolstein mit allen Ländern, Herrlichkeiten, Gerichten, Schlössern und Städten, die er von seinem Neffen, Gf. Wilhelm von Loen und Blankenheim, ererbt hatte, bemächtigt hätten, obwohl Gf. Vinzenz durch K. F. damit belehnt worden sei2. Daraufhin wurde erkannt, daß Gf. Vinzenz seine Beweisführung genügend erbracht habe und die Beklagten schuldig seien, ihm Kosten und Schaden zu ersetzen.

Originaldatierung:
Am 18. junij (nach Reg.).

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Überliefert als Regest im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abl. 1002: Nachlaß J. Andreae, n. 14 fol. 201r) (17. Jh.) und als Regest ebd. (Sign. Abt. 150: Nassau-Weilburg, Akten n. 228 [Libell 6 fol. 3v-4r]) (18. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Reg.: 1487; das richtige Ausstellungsjahr bietet das UB Krefeld und Moers 2 S. 342 n. 3801.
  2. 2Vgl. die Belehnungsurkunde oben H. 5 n. 260.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 272, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-06-18_1_0_13_5_0_10896_272
(Abgerufen am 28.03.2024).