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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt Philipp von Eppstein-Königstein auf Vorbringenvon Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt mit, PhilippsGeleitsmann habe zweien ihrer Bürger trotz Bezahlung ihr Viehabgenommen, da ihm angeblich einer von ihnen neunWeißpfennige und ein anderer Frankfurter Bürger namensMichael Knoblauch, der Mitbesitzer des Viehs sei, fünf fl. rh. schulde. Da die Frankfurter dem Geleitsmann auf Ersuchen Recht gewähren wollen, befiehlt K. F. Philipp, den genannten Bürgern ihr Vieh wiedergeben und kein Geleit mehr nehmen zu lassen sowie keine anderen Neuerungen ohne ksl. Erlaubnis einzuführen. Der Geleitsmann soll seine Ansprüche gegen diese Bürger rechtlich vor Bürgermeistern und Rat von Frankfurt verfolgen.

Originaldatierung:
Am mittwochen vor Symonis et Jude.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Dem edeln unnserm und des reichs lieben getrewen Philippsen von Eppenstein hern zu Kunigstein (Adresse; Blattmitte); Glaidt am Meyne belang(end) (Blattmitte oben); Disser brieff ist m(eine)m g(nedigen) junckern k(o)mm(en) uff sant Martins obent1 anno etc. LXXVo, wiewole des brieffs datum lange darvor inhelt und zu Franckfurt geben (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 330: Herrschaft Königstein, n. 31c), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedrückt (zerstört).

Anmerkungen

  1. 11475 November 10.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 263, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-10-25_1_0_13_5_0_10887_263
(Abgerufen am 29.03.2024).