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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. gestattet Bggff. Baumeistern und Burgmannen der Burg Friedberg in Anbetracht der Tatsache, daß sie in dem die Mörler Mark genannten Wald Wildbann und Beholzigungsrecht etlich marckung und außzeichung weit und breit besäßen, während, wie ihm vorgebracht worden sei, andere, die sich ebenfalls im Besitz dieses Rechtes zu befinden glaubten, den lhren gestatteten, dort über Notwendigkeit und Gerechtigkeit hinaus Holz zu schlagen und weiterzuverkaufen, wodurch besagter Wald verwüstet und vernichtet werde zum Schaden von K. Reich und der Burg Friedberg, diesen Wald mit jenen, deren Rechtsanspruch sich nach außweißung ihres ieden marckung undt gerechtigkeit erweisen wird, zu teilen und ihren Teil allein zu nutzen.

Originaldatierung:
Am sambßtag vor dem sontag Judica in der fasten (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Abschrift im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 3/9: Waldbott von Bassenheim, Akten n. 37 [n. 1]), Pap. (16. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 253, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-03-26_1_0_13_5_0_10877_253
(Abgerufen am 23.04.2024).