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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. gestattet Johann von Kronberg, der zu seinen vogtbern jaren noch nicht komen ist, die von seinem verstorbenen Vater Hartmann1 von Kronberg ererbten Reichslehen, namentlich Schloß, Stadt und Tal Kronberg sowie das Dorf Eschborn jeweils zur Hälfte und ein weiteres Sechstel von der anderen Hälfte, sowie alles, was er von Frank (XII.) d. A. von Kronberg ererbt hat2, samt Zugehörungen drei Jahre lang zu besitzen und zu nutzen, ohne sie vom K. zu Lehen empfangen zu haben, doch vorbehaltlich seiner und des Reiches oberkeit sowie unbeschadet der Rechte anderer. Er verfügt, daß Johann oder dessen Stellvertreter ihm für diese Reichslehen ganz so Treue und Gehorsam schulden, als hätte Johann sie bereits in volligem allter empfangen und dafür den gewöhnlichen Eid geleistet.

Originaldatierung:
Am sambstag vor unser lieben Frawen tag der schiedung.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt! - KVv: Rta Lucas Sniczer.

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 332: Herrschaft Kronberg, n. 81), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

Vgl. unten H. 5 n. 266.

Reg.: Chmel n. 6773.

Anmerkungen

  1. 1Möller , Stamm-Tafeln 3 n. CVIII, führt ihn als Hartmut XI. auf.
  2. 2Mit Franks Tod am 5. März 1461 war der Ohrenstamm der Kronberger erloschen. Johann (vgl. zu ihm auch Gensicke, Kronberg S. 306 n. 36) gehörte dem Kronenstamm an. Zur Beerbung Franks durch den Flügelstamm vgl. oben H. 5 n. 151.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 243, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-08-14_1_0_13_5_0_10867_243
(Abgerufen am 19.03.2024).