[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. bevollmächtigt und gebietet Gf. Johann von Nassau-Saarbrücken aufgrund einer Appellation Pfgf. Friedrichs von (Simmern-)Sponheim gegen ettlicher vor Bf. Georg von Metz als obman zugunsten Eb. Johanns von Trier ergangene urteilln, spruch oder entscheid, an seiner Statt die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie zu verhören und den Fall mit seinem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt ihn auch, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach ordnung des rechten ze tunde geburt.

Originaldatierung:
Am sibenntzehenden tag des moneds septembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit rücks. aufgedrücktem S. - Kop.: Abschrift im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 1005: Nachlaß J. G. Hagelgans, n. 6D fol. 175r-v), Pap. (18. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 213, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-09-17_1_0_13_5_0_10837_213
(Abgerufen am 29.03.2024).