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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. beurkundet das aufgrund einer Appellation Abt Johanns und des Konventes des Klosters Bleidenstadt, Diöz. Mainz, gegen die von Pfgf. Ludwig von (Zweibrücken-)Veldenz als ksl. comissarien und dessen undergesatzten richter zu ihren Ungunsten für Johann von Scharfenstein ergangenen processen und beswerungen gefällte Urteil seines Kammergerichts. Als dieses am 11. April unter dem Vorsitz Bf. Ulrichs von Passau, des römischen Kanzlers, mit den ksl. Räten, Rechtsgelehrten und Getreuen getagt habe, sei der Anwalt des Klosters erschienen, habe seine Vollmacht und die ksl. Vorladung des Johann von Scharfenstein1 sowie die Appellation verlesen und durch seinen rechtlich angedingten Redner zur Sache vortragen lassen: Der verstorbene Vater des Scharfensteiners habe vom Kloster einen Zehnten zu Lehen getragen, den Johann nach dessen Tod lange Zeit innegehabt, jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nie von ihnen empfangen habe. Daraufhin seien beide Parteien rechtlich vor dem Lehnsgericht des Abtes erschienen, welches ein Urteil gegen den Scharfensteiner gefällt habe2. Gegen dieses Urteil habe letzterer an K. F. appelliert und aber solher appellacion als sich geburet nicht nachkomen, sondern von K. F. die Kommission an Pfgf. Ludwig3 erworben. Ludwig habe kraft dieser Kommission einen Rechttag in die Stadt Kusel, Diöz. Metz, angesetzt, wohin der Abt angesichts der Tatsache, daß beide Parteien im Stift Mainz ansässig seien, nicht zu kommen schuldig gewesen sei und auch wegen der Unsicherheit und Kriegsläufe nicht erscheinen oder sich rechtlich vertreten lassen gekonnt habe, außerdem habe Pfgf. Ludwig aufgrund der ksl. Kommission nicht genügend Vollmacht besessen, um in dieser Streitsache, die Lehen vom Stift Mainz betreffe, Richter sein oder deshalben einichen zwang darinn zu handeln gehaben zu können. Obwohl der Abt trotz alledem einen seiner Diener zu dem Rechttag gesandt sowie diese und andere redlich ursach eingewandt habe, hätten Pfgf. Ludwigs undergesetzt richter und Urteilssprecher seine Vollmacht und Rede nicht anhören und aufnehmen wollen, sondern ein Urteil gegen sie gesprochen, demzufolge sie sich rechtlich verantworten müßten, wogegen die Kläger an K. F. appelliert hätten, um die Kraftlosigkeit dieses Urteils zu erwirken.Dagegen sei der bevollmächtigte Anwalt Johanns von Scharfenstein im Gericht erschienen und habe vorgebracht, die Sache sei durch den Anwalt der Gegenpartei entstellt dargestellt worden. Es verhalte sich vielmehr so, daß Johann von seinem Vater einen vom Kloster Bleidenstadt zu Lehen rührenden Zehnten ererbt habe, den der Abt einem seiner Freunde verliehen und Johann gewaltsam genommen habe, woraufhin vom Lehnsgericht des Abtes ein untaugliches Urteil gesprochen worden sei, gegen das Johann an K. F. appelliert und die Kommission auf Pfgf. Ludwig erlangt habe. Dieser habe dann an einen Ort, wo er nach Gewohnheit seines Hofes solche und größere Angelegenheiten zu verhandeln pflege, vor seinen dazu ernannten Richter einen Tag gesetzt, zu dem Johann erschienen sei und der Abt zwei seiner Diener gesandt habe, die sich nicht in recht .. andingen wollten, sondern außerhalb des Rechts vorgebracht hätten, daß der Abt wegen der Unsicherheit der Straßen keine Rechtsvertreter schicken gekonnt habe; daraufhin sei durch Pfgf. Ludwigs subdelegierten Richter das Urteil gesprochen worden, sie sollten sich rechtlich verantworten. Damit der Freund des Abtes, dem er den Zehnten verliehen habe, diesen weiterhin mit gewalt behalten könne, hätten die Diener appelliert, jedoch sei diese Appellation nicht tauglich, weil sie nicht durch acta vor dem Richter, vor dem sie erfolgt sei, justificirt worden sei. Da solche Unsicherheit damals dort nicht geherrscht habe, da auch die genannte Stadt, wie ihm berichtet werde, im Bistum Mainz liege, da weiterhin die beiden Personen, die der Abt vor Gericht geschickt habe, zu rechtlicher Handlung tauglich genug gewesen seien, da ferner Pfgf. Ludwig die Sache nicht anders als nach Gewohnheit des ksl. Kammergerichts und seines Hofes verhandelt habe und schließlich weil weder K. F. die Kommission widerrufen noch die Parteien darauf verzichtet hätten, sondern da grundlos appelliert worden sei, müsse die Sache wieder vor den ksl. Kommissar gewiesen werden.Dagegen habe der Anwalt der Kläger wie vorher und darüber hinaus reden lassen: Als beiden Parteien Rechttage vor dem Lehnsgericht des Abtes gesetzt worden seien, habe Johann von Scharfenstein jene nicht als Lehnsherren anerkennen wollen, obwohl sein Vater den Zehnten von ihrem Kloster als Lehen empfangen und innegehabt habe, so daß der Abt ihn als vermahntes Lehen einem anderen zu verleihen berechtigt und nicht verpflichtet gewesen sei, mit der Verleihung so lange zu warten; denn er habe, um den Anschein der Übereilung zu vermeiden, drei Jahre gewartet und Johann mehrmals schriftlich zu gebührender Empfangnahme aufgefordert, jedoch habe dieser den Zehnten mit gewalt behalten sowie dem Abt bey nechtlicher weil Feindschaft angesagt und ihm 14 Fuder Wein ausgeslagen, um ihn zu zwingen, den anndern auß dem zehent zu treiben. Auch sei die Kommission erst nach verscheinung der Appellation des Scharfensteiners erworben worden, so daß es sich für den Abt nicht gebührt habe, der Ladung des Kommissars zu folgen, vielmehr habe er seit deren Verkündung appellieren wollen, sei jedoch unter den Gerichtszwang des Richters gedrängt worden, obwohl beide Parteien in einem Bistum säßen. Der Streit sei demnach widerrechtlich an einen so unsicheren Ort außerhalb dieses Bistums gezogen worden, und das Urteil müsse deshalb für unrechtmäßig erkannt werden.Dagegen habe der Anwalt des Scharfensteiners wie vorher und darüber hinaus reden lassen: Der Abt habe Johann nie aufgefordert, den Zehnten zu empfangen, wegen der Feindschaft und des Weines brauche er nicht zu antworten, da dies nicht in die Appellation gehöre. Seine eigene Appellation gegen des Abtes Lehnsgericht sei nicht verschinen gewesen, und es habe ihm zugestanden, darauf die ksl. Kommission zu erwerben. Dem Abt habe durchaus gebührt, der Ladung des Kommissars Folge zu leisten und sich in seinen Gerichtszwang zu begeben, da K. F. den Kommissar an seiner Statt dazu als romischer keyser und oberster lehenher, von dem die und andere des reichs lehenschafft zu empfahen geburen, bevollmächtigt habe. Auch sei durch des Abtes Diener vor dem Kommissar nicht herangezogen worden, daß die Stadt außerhalb des Bistums Mainz liege und er daher nicht zur Verantwortung verpflichtet sei. Dies alles zeige, daß die Appellation des Abtes nur erfolgt sei, um Johann Schaden zuzufügen, weshalb Urteil und Prozeß (des Kommissars) für rechtskräftig und die Appellation für untauglich erkannt werden müßten.Daraufhin ist vom Kammergericht zu Recht erkannt worden, daß der Abt und sein Konvent rechtens gegen das durch Pfgf. Ludwig als ksl. Kommissar und dessen undergesetzt richter gefällte Urteil appelliert hätten und dieses daher von unwirden sei. Den Klägern wurden Urteilsbrief und Ladung um Kosten und Schaden gegen Johann von Scharfenstein zuerkannt.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am vierdten tag des monats septembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - Blidenstatt (auf dem Ps. rechts unten). - KVv: Blidenstat (unterer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 14: Bleidenstadt, St. Ferrutius, n. 111), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu oben H. 5 n. 196.
  2. 2Das von Richter Heinrich von Lindau d. A. und den Mannen Bernhard Kreyß von Lindenfels, Henne von Heimertshausen, Philipp von Lindau, Dietrich Specht von Bubenheim, Heinrich von Bergen gen. Keßler, Philipp Breder, Philipp von Bergen, Henne von Wörsdorf, Ulrich von Bermbach, Johann von Geroldstein (Gerartstein), Johann von Hohenstein sowie Johann von Scharfenstein besetzte Lehnsgericht des Bleidenstädter Abtes Johann von Schönborn hatte am 30. Oktober 1466 mehrheitlich geurteilt, der Klostervorsteher sei nicht verpflichtet, Johann von Scharfenstein in die Gewere des Lehens zu Frauenstein einzusetzen, obwohl die Belehnung bereits erfolgt und der Lehnseid abgelegt war; Abschrift im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 14: Bleidenstadt, St. Ferrutius, n. 106a), Pap. (15. Jh.). - Schon am 11. September 1465 hatte Eb. Adolf von Mainz das Scheitern einer gütlichen Einigung zwischen Philipp von Scharfenstein und Abt und Konvent von Bleidenstadt beurkundet und einen neuen Tag auf den 28. Oktober angesagt, s. Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 14: Bleidenstadt, St. Ferrutius, n. 105), Perg., braunes S d. Ausst. an Ps.
  3. 3Vgl. dazu oben H. 5 n. 195.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 197, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-09-04_3_0_13_5_0_10821_197
(Abgerufen am 28.03.2024).