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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. (bestätigt die Rechte und Privilegien des Bggf. und der Burgmannen der Burg Friedberg)1 und verfügt, daß sie vor keinem Richter zu Recht zu stehen haben und nicht auf ihre Güter sowie alle diejenigen, die bei ihnen in der Burg sind, ihre begrieff und Zugehörungen ihres Gebietes, ihre Diener und Knechte beklagt werden sollen, wenn sie nicht zuvor vor dem Bggf. mit Burggericht außerfordert worden sind, wie recht ist. Der K. gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieses Privilegs bei den in den Briefen seiner Vorgänger genannten Strafen sowie einer Pön von 100 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am erichtag vor sanct Veits tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Teilweise inseriert in der Bestätigung K. Ferdinands II. für den Bggf. Konrad Löw von Steinfurth vom 19. Juni 1620, die als notarielle Kop. des öff. Notars Georgius Beceius vom 16. Januar 1629 vorliegt im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 150: Nassau-Weilburg, Akten n. 2287 [fol. 1r-5r, hier: fol. 1r-2v]), Pap., S d. Notars auf fol. 5r aufgedrückt.

Reg.: Chmel n. 5035.

Anmerkungen

  1. 1Der Inhalt ergänzt nach Chmel n. 5035.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 175, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-06-09_1_0_13_5_0_10799_175
(Abgerufen am 28.03.2024).