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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt dem Hofrichter Gf. Johann von Sulz und den Urteilern des Hofgerichts zu Rottweil mit, Gf. Ulrich von Württemberg habe ihm vorbringen lassen, daß am Hofgericht zu Rottweil entgegen seinen Privilegien häufig gegen seine Räte, Diener, Mannen, Leute und Hintersassen prozessiert werde, obwohl das Recht vor dem Gf. und den zuständigen Gerichten nicht ersucht und nicht verweigert worden war. Er gebietet ihnen deshalb, Gf. Ulrichs Privilegien zu beachten sowie Klagen gegen die Seinen an die zuständigen Gerichte zu weisen, und verfügt die Unwirksamkeit aller dennoch ergangenen oder ergehenden Urteile.

Originaldatierung:
Am montag nach des heiligen creutz tag inventionis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus ep(iscopu)s Pat(aviensis) canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Druck in der Deduktion "Reichs-Ständische Archival-Urkunden" Bd. 1 S. 199f. n. 12 im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 3005: Deduktionen und andere Druckschriften, n. 1290).

Reg.: Chmel n. 4977.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 174, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-05-04_1_0_13_5_0_10798_174
(Abgerufen am 20.04.2024).