[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. befiehlt Johann Stubenrauch, Freigf. zu Halenor1, sowie den dortigen Freischöffen und Urteilern aufgrund einer Appellation Gf. Johanns von Nassau-Wiesbaden gegen ettlichen von ihnen zugunsten Gf. Gerhards von Sayn gefällte Urteile bei einer der ksl. Kammer zufallenden Pön von 20 Mark Gold, in dieser Streitsache2 weder an ihrem Freistuhl noch anderswo weiterhin zu prozessieren. Jegliche dennoch ergehende Sentenz soll ungültig sein und die Rechte Gf. Johanns in keiner Weise beeinträchtigen.

Originaldatierung:
Am zwelifften tag des monedes marcy (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 11362 1/2 n. 21), Pap. (teilw. zerstört mit Textverlusten) (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Bei Züschen.
  2. 2In der Auseinandersetzung ging es um Ansprüche, die Gf. Johanns Schwägerin, Margarete von Nassau-Dillenburg, aus ihrer kinderlos gebliebenen Ehe mit Gerhards 1452 verstorbenem Bruder Dietrich herleitete.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 172, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-03-12_1_0_13_5_0_10796_172
(Abgerufen am 29.03.2024).