Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

Sie sehen den Datensatz 167 von insgesamt 354.

K. F. beurkundet, daß am 22. Juli1 vor dem unter der Leitung seines römischen Kanzlers Bf. Ulrich von Passau tagenden Kammergericht der bevollmächtigte Anwalt Gf. Gerhards von Sayn bewiesen habe, daß Schultheiß, Schöffen, Richter, Beseher und Zöllner der Stadt Kaiserswerth durch einen ksl. Brief2, dessen abschrifft, execucion und verkundung der Anwalt vor Gericht verlesen ließ, wegen der Beeinträchtigung Gf. Gerhards an seinem Zollturnosen zu Kaiserswerth3 vor K. F. geladen wurden. Da die von Kaiserswerth durch ihr Gericht und Vorgehen Gf. Gerhard unbillich beswerung zufügten, habe der Anwalt gefordert, den strittigen Turnosen Gf. Gerhard zuzusprechen, das vom Gericht zu Kaiserswerth vordem gegen den Gf. gefällte Urteil für unwirksam zu erklären und die Beklagten zu verpflichten, Gerhard den Turnosen zurückzustellen sowie ihm die erlittenen Kosten und Schäden zu ersetzen, die auf 2000 fl. rh. beziffert wurden. In Abwesenheit der Beklagten oder eines Bevollmächtigten ist zu Recht erkannt worden, daß Gf. Gerhards Anwalt drei Gerichtstage auf eine Einlassung der Gegenpartei warten solle, andernfalls nach Recht verfahren werde. Heute sei der Anwalt wieder vor das vom Kanzler geleitete Kammergericht gekommen und habe seinen Antrag erneuert; da die Gegenpartei abermals nicht zugegen war, ist einhellig zu Recht erkannt worden, daß Gf. Gerhard den Prozeß aufgrund der ksl. Ladung und des Vortrags seines Anwalts erwonnen hat.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am vierczehenden tag des monads september.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus episcopus Pat(aviensis) canc.4

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 14500 [B]), Perg. (teilw. zerstört mit Textverlusten), S ab und verloren. - Kop.: Lateinische Übersetzung ebd. (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 3717 [fol. 21r-v]), Pap. (leicht beschädigt) (15. Jh.). - Lateinische Übersetzung ebd. (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 4709 fol. 29r-30r), Pap. (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 492c fol. 86r-88r Lit. G), Pap. (16. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 3717 [fol. 9v-7r]), Pap. (teilw. beschädigt) (18. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Nach den lat. Übersetzungen; die Kopp. d. 16. und. 18. Jh. geben den 20. Juli an. Das Tagesdatum 22. Juli ist gesichert durch den Urteilsbrief bei Chmel n. 4233.
  2. 2Von 1463 Januar 26? (oben H. 5 n. 143).
  3. 3Vgl. dazu ebd. H. 5 n. 143.
  4. 4Nach den lat. Übersetzungen und der Kop. d. 18. Jh.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 167, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-09-14_1_0_13_5_0_10791_167
(Abgerufen am 29.03.2024).