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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. gebietet Ldgf. Ludwig von Hessen, die ihm anbei übersandte Vorladung Hz. Gerhards von Jülich und Berg aufgrund einer Klage Gf. Gerhards von Sayn1 des zo rechte genoig verkünden oder zustellen zu lassen und am Tage der Überantwortung Gf. Gerhard die Insinuation zu beurkunden.

Originaldatierung:
Am viertzehenden tag des mayndes augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus episcopus Pat(aviensis) canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch Pap. mit rücks. aufgedrücktem S. - Kop.: Vidimus2 Abt Friedrichs von Marienstatt sowie der schiltbair manne Johann von Seelbach, Gerhards Sohn, Arnold von Widderstein und Wiegand von Steinebach d. A. vom 2. November 1465 im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 112843), Perg., schwarze SS d. Ausst. in wachsfarbenen Schüsseln an Ps. - Inseriert in dem Schreiben Ldgf. Ludwigs von Hessen an Hz. Gerhard von Jülich vom 9. Januar 1466, in dem er ihm die Überschickung der Ladung durch seinen geschworenen reitenden Boten in Begleitung zweier seiner schiltburtigenn manne und eines öff. Schreibers ankündigte, ebd. (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 3525 fol. 303), Pap., rotes S d. Ausst. rücks. aufgedrückt. - Inseriert in einem weiteren Schreiben Ldgf. Ludwigs an Hz. Gerhard vom 22. Januar 1466, das seinerseits inseriert ist in dem Notariatsinstrument des Volquinus Volquini von Attendorn vom 4. Februar 1466 ebd. (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 11303), Perg. Ldgf. Ludwig bat seinen heimlichen Gf. Gerhard, nachdem dieser ihm die beiden ksl. Briefe übersandt hatte, am 12. November 1465 um Auskunft, ob es nach Gerhards Meinung zcu rechte gnüg, die Ladung durch seinen reitenden geschworenen Boten überbringen und verkünden zu lassen und wie wir uns damitte halten sollen, das uch das nutzparlich sin4. Gf. Gerhard antwortete ihm sechs Tage später, er habe in Erfahrung gebracht, die Ladung müsse durch einen geschworenen Boten im Beisein zweier schiltbair man und eines Notars dem Hz. persönlich oder dessen Pförtner, wae hie dan selb ist, ausgehändigt werden, worüber der Notar am gleichen Tag ein Instrument ausfertigen solle, und nach Rückkehr der Beauftragten solle Ludwig ihm eine Urkunde übersenden, in der dieses Instrument enthalten sei und die Verkündung der Ladung bestätigt werde5.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. oben H. 5 n. 163.
  2. 2Gemeinsam mit der Ladung Hz. Gerhards, H. 5 n. 163.
  3. 3Nach dem Repertorium der Urkunden der Abt. 340 im Hess. HStA Wiesbaden Bd. 2 S. 92f. wäre die Sign. n. 11285. Der betreffende Umschlag enthält jedoch nur einen Verweis auf die oben angegebene Sign.
  4. 4Org. ebd. (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 3525 fol. 228r-v), Pap., rotes S d. Ausst. als Verschluß rücks. aufgedrückt.
  5. 5Konzept ebd. (fol. 229r-v), Pap.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 164, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-08-14_4_0_13_5_0_10788_164
(Abgerufen am 28.03.2024).