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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. befiehlt Helene Kramer von Heidelberg aufgrund einer Klage Gf. Gerhards von Sayn, sie prozessiere wegen einer angeblich von seinem verstorbenen Bruder Dietrich1 herrührenden Geldschuld am Hofgericht zu Rottweil gegen ihn, obwohl dieses ausweislich der Goldenen Bulle2 sowie der Privilegien des Kurfürstentums und Stifts Trier3, darunder er gesessen sey, nicht zuständig sei, bei einer Pön von 50 Mark Gold, die Klage innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes zurückzuziehen. Sollte sie dies nicht tun oder Einwände erheben wollen, lädt er sie auf den 45. Tag nach Ablauf dieser Frist bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und setzt sie davon in Kenntnis, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am viertzehenden tag des monads augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus episcopus Pat(aviensis) canc. - KVv: Gerhart grave zu Seyn (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 1629a fol. 5-4), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (beschädigt).

Anmerkungen

  1. 1Gf. Dietrich war 1452 verstorben.
  2. 2Vgl. Font. iur. Germ. in us. schol. XI S. 66f. c. XI.
  3. 3Vgl. oben H. 5 n. 124.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 161, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-08-14_1_0_13_5_0_10785_161
(Abgerufen am 28.03.2024).