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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt Schultheiß, Schöffen, Richtern, Besehern und Zöllnern der Stadt Kaiserswerth mit, Gf. Gerhard von Sayn habe ihm vorbringen lassen, sie hätten seinen vom Reich zu Lehen gehenden Turnosen am Zoll zu Kaiserswerth durch ihr Gericht bekümmert und ihn daraufhin an der Nutzung dieses Turnosen beeinträchtigt sowie ihn dessen gewaltsam beraubt und die Gefälle teilweise zu ihren handen genommen. Aufgrund Gerhards Bitte um Rechtshilfe gebietet der K. ihnen, Gerhards Lehen künftig unbeeinträchtigt zu lassen und ihm die vorenthaltene Nutzung zurückzustellen sowie alle ihm entstandenen Kosten und Schäden innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes zu erstatten. Andernfalls lädt er sie auf den 45. Tag nach Ablauf dieser Frist bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und setzt sie davon in Kenntnis, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am sechs und zwentzigissten tage des monades januarij (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch Pap. mit rücks. aufgedrücktem S. - Kop.: Vidimus Abt Friedrichs von Marienstatt, Junggf. Johanns von Wittgenstein und Wiegands von Steinebach von 1463 Juni 8 im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 14500 [E]), Perg. (teilw. zerstört mit Textverlusten), SS d. Ausst. ab und verloren. - Durch den öff. Notar Georg Lebrecht Magdeburg am 10. Dezember 1745 beglaubigte Abschrift dess. Vidimus ebd. (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 11185), Pap., S d. Not. unter Papierdecke aufgedrückt [auf fol. 2v].

Vgl. dazu das Konzept einer Urkunde Arnolds von Widderstein und Johanns von Flammersfeld, in der sie ihr Vorgehen vor dem Gericht zu Kaiserswerth als mompper Gf. Gerhards beurkundeten, von 1466 Juli 24 ebd. (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 3717 [fol. 5r-6v]), Pap.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 143, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-01-26_1_0_13_5_0_10767_143
(Abgerufen am 25.04.2024).