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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt Eberhard von Eppstein-Königstein mit, Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt hätten ihn von der Weigerung des Schultheißen, der Schöffen und der Gemeinde des Dorfes Sulzbach in Kenntnis gesetzt, der ihnen von Eberhard mit ksl. Gebotsbrief1 übersandten Forderung zu willfahren und Eberhard gehorsam zu sein sowie ihm entsprechende Eide abzuleisten. Vielmehr sei Sulzbach nie den Herrschaften Falkenstein und Münzenberg verpflichtet oder zugehörig gewesen, sondern habe allein K. und Reich angehört und sei seit mehr als hundert Jahren der Stadt Frankfurt gewant. Aufgrund des auf das ksl. Mandat gestützten Rechtsersuchens der Frankfurter2 lädt K. F. den Eppsteiner deshalb auf den 45. Tag nach Erhalt dieser Ladung bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und setzt ihn davon in Kenntnis, daß auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt werden wird. Er gebietet Eberhard ausdrücklich, nichts gegen die Frankfurter und die Männer des Dorfes Sulzbach zu unternehmen, sondern sich mit dem rechtlichen Austrag zu begnügen.

Originaldatierung:
Am newnden tag des monads februarii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Weltzli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in dem Notariatsinstrument3 des öff. Notars und Kler. der Diöz. Mainz Johannes, Peter Hoffmans seligen sone Olenslegers von Frankfurt, von 1459 April 7 im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 4: Reichsdörfer Soden und Sulzbach, n. 41), Perg.

Reg.: Regg.F.III. H.4 n. 292 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. oben H. 5 n. 108.
  2. 2Der Frankfurter Rat hatte K. F. am 12. Januar 1459 ersucht, dem Eppsteiner zu gebieten, Sulzbach bei dem alten Herkommen zu lassen und, falls Eberhard sich weigere, beiden Parteien einen Rechttag zu setzen, s. das Konzept im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 4: Reichsdörfer Soden und Sulzbach, n. 206 fol. 17r-v).
  3. 3Das Instrument wurde aufgesetzt beim Tor der Wohnung Eberhards von Eppstein, damaligen Viztums Eb. Dietrichs von Mainz zu Aschaffenburg, bei der dortigen Kirche St. Agatha auf Ersuchen des geschworenen Sendboten von Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt Henne von Heusenstamm über die durch diesen erfolgte Übergabe der Ladung an N. gen. Schere, einen Diener des Eppsteiners. Als Zeugen fungierten die gewibeten Laien der Diöz. Mainz Clas von Rosbach und Johannes Leithecke.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 126, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-02-09_1_0_13_5_0_10750_126
(Abgerufen am 20.04.2024).