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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. gewährt Eb. Johann von Trier die Freiheit, daß niemand seine und seines Erzstifts Mannen, Burgmannen, Dienstmannen, Bürger und Untertanen vor nichtstiftischen Gerichten belangen darf.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Erwähnt in einer Abschrift des Briefes Eb. Johanns an K. F. von 1472 Juni 7, mit dem er den Gf. Gerhard von Sayn vom ksl. Kammergericht abforderte, wo aufKlage Heinrich Zammarts von Braunfels (Brunenfeltz) gegen ihn prozessiert wurde, im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 340: Grafschaft Sayn-Hachenburg, n. 517b fol. 40r), Pap. (15. Jh.).

Das bei Hontheimabgedruckte Privileg hat zwar nur die Befreiung von den Westfälischen Gerichten zum Inhalt, jedoch wird in seiner Narratio ausdrücklich auf die dem Stift Trier von früheren Kaisern und Königen gewährte Freiheit von allen fremden Gerichten verwiesen.

Anmerkungen

  1. 1Das Datum und der Ausstellungsort nach dem Druck bei [Hontheim,] Historia Trevirensis 2 S. 432f. n. 840.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 124, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-06-05_3_0_13_5_0_10748_124
(Abgerufen am 28.03.2024).