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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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Kg. F. setzt Eb. Dietrich von Mainz von einer Klage Eb. Jakobs von Trier gegen Gottfried von Eppstein(-Münzenberg) wegen der grafschaft von Dietz schuld und anders in Kenntnis, ernennt Eb. Dietrich zu seinem commissari und richter und bevollmächtigt ihn an seiner Statt, beiden Parteien einen Rechttag zu setzen, sie mit seinen Räten, so meer du der ungeverlich gehaben mugest, zu verhören und dann eine rechtliche Entscheidung zu fällen. Der Kg. bestimmt, daß das Urteil des Kommissars in gleicher Weise gültig sein soll, als wenn er es selbst gesprochen hätte, und ermahnt den Eb. auch im Falle des Ausbleibens einer Partei auf dem Rechttag dem rechten seinen geburlichen gancke zu lassen.

Originaldatierung:
An eritag nach sand Franciscen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelmus Tacz.

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 170: Nassau-Oranien I.: Urkunden, n. 1217), Perg., rotes S 11 rücks. aufgedrückt.

Auch hinsichtlich dieses Auftrages ergab die Durcharbeitung der Bestände des Hess. HStA Wiesbaden keinen Anhaltspunkt für eine Ausführung durch Eb. Dietrich oder einen der anderen Kommissare (vgl. H. 5 n. 72, n. 73, n. 74).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 71, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-10-06_5_0_13_5_0_10695_71
(Abgerufen am 28.03.2024).