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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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Kg. F. setzt Eb. Dietrich von Mainz von einer Klage Eb. Jakobs von Trier gegen die Brüder Heinrich und Johann, Gff. von Nassau-Vianden(-Dillenburg), gemeinsam und gegen jeden einzelnen von ihnen wegen der Grafschaften Diez und Nassau sowie anderer Lehen in Kenntnis, ernennt Eb. Dietrich zu seinem comissari und richter und bevollmächtigt ihn an seiner Statt, beiden Parteien einen Rechttag zu setzen, sie mit seinen Räten, so meer du der ungeverlich gehaben magst, zu verhören und dann eine rechtliche Entscheidung zu fällen. Der Kg. bestimmt, daß das Urteil des Kommissars in gleicher Weise gültig sein soll, als wenn er es selbst gesprochen hätte, und ermahnt den Eb. auch im Falle des Ausbleibens einer Partei auf dem Rechttag dem rechten seinen geburlichen gang zu lassen.

Originaldatierung:
An eritag nach sand Franciscen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelmus Tacze.

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 170: Nassau-Oranien I.: Urkunden, n. 1216), Perg., rotes S 11 rücks. aufgedrückt.

Die Durcharbeitung der Bestände des Hess. HStA Wiesbaden ergab keinen Anhaltspunkt dafür, daß Eb. Dietrich oder einer der anderen Kommissare (vgl. H. 5 n. 68, n. 69, n. 70) diesen Auftrag ausführte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 67, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-10-06_1_0_13_5_0_10691_67
(Abgerufen am 24.04.2024).