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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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Kg. F. benachrichtigt Eberhard (III.) von Eppstein-Königstein von der Klage unßere und des reichs dorffere und gerichte Sulzbach und Soden, Eberhard versperre ihnen die Wege zu ihrer Mark sowie den zugehörigen Wäldern und habe einige dieser Wälder, die seit jeher ihnen gehörten, unrechtmäßig an sich gebracht, obwohl sie und der Rat der Stadt Frankfurt, mit den sie dann von alter bey dem reich herkommen syn, ihn oft um Abstellung dieser Mißstände oder eine gütliche Regelung gebeten hätten. Er gebietet ihm, die Kläger nicht mehr an Betreten und Nutzung der Mark und ihrer Wälder zu hindern. Für den Fall von Einwänden verweist er ihn an Schenk Konrad von Erbach, den er durch seinen gesonderten Brief1 an seiner Statt zum Richter in dieser Sache ernannt hat2.

Originaldatierung:
An sand Lucien abend (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: D.m.d.r. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, dem Vidimus von 1444 zufolge jedoch mit aufgedrücktem S. - Kop.: Von dem öff. Notar und Frankfurter Bürger Andreas Herbertus am 29. Mai 1657 beglaubigte Abschrift eines Vidimus Johann Mönchs von Buseck d. J. und Gerlachs von Londorf von 1444 Januar 14 im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 4: Reichsdörfer Soden und Sulzbach, n. 29), pap. Libell, S d. Notars auf fol. 3v aufgedrückt. - Abschrift ebd. (Sign. Abt. 4: Reichsdörfer Soden und Sulzbach, n. 196 fol. 10r-11r), Pap. (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. unten H. 5 n. 54.
  2. 2Die Urkunde ist inhaltlich identisch und textlich nahezu gleichlautend mit H. 5 n. 36.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 53, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-12-12_1_0_13_5_0_10677_53
(Abgerufen am 29.03.2024).