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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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Kg. F. bestätigt Schultheiß, Burgmannen, Rat und Bürgern von Oppenheim am Rhein mit Rat der Fürsten, Gff. Edlen und Getreuen alle ihnen von römischen Kaisern und Königen gewährten Privilegien, Rechte und Gewohnheiten, besonders das Privileg K. Karls (IV.)1 und K. Sigmunds2, demzufolge kein Ratsherr und kein anderer Oppenheimer für Schulden des Reichs oder des jeweiligen Pfandinbabers haftbar ist, sowie die Burgmannen und Bürgern zu Oppenheim von den genannten Kaisern sowie Kg. Wenzel gewährte Freiheit, daß sie ausschließlich vor dem Schultheißen der Stadt Oppenheim zu Recht zu stehen haben. Da seine Vorgänger diese und andere Privilegien der Oppenheimer swerlich verpennet haben, setzt Kg. F. auch auf die Verletzung dieser Freiheiten eine Pön von 100 Pfund Gold. Er gebietet allen Reichsuntertanen, keinen Burgmann, Bürger oder anderen Menschen von Oppenheim für Schulden des Reichs oder des jeweiligen Pfandinhabers an Leib oder Gut anzugreifen, zu pfänden, zu schädigen etc. Allen Gerichtsherren, Amtleuten, Schultheißen, Vögten, Schöffen, Richtern, Hubnern und anderen Gerichtspersonen gebietet er, keinen Burgmann oder Bürger von Oppenbeim außerhalb dieser Stadt aufhalten, bekümmern, verklagen oder ansprechen zu lassen und über Leib und Gut keines Burgmannes und Bürgers von Oppenheim Verbot, Gericht oder Urteil zu tun, außer wenn er zuvor an des reichs gerichte zu Oppenheim nach Recht und Gewohnheit der Stadt und des Gerichts ußgewonn worden sei. Weiterhin verfügt Kg. F. daß Burgmannen und Bürger von Oppenheim auf Abforderung durch den dortigen Rat unverzüglich vor des reichs gerichte zu Oppenheim gewiesen werden sollen, um dem Kläger dort zu Recht zu stehen, und er gebietet die Beachtung dieser Gebote bei der obengenannten Pön von 100 Pfund Gold. Der Kg. bevollmächtigt Rat, Burgmannen und Bürger, bußfällige Übertreter mit oder ohne Gericht anzugreifen, zu beteidingen und zu hallten, bis ihnen Genüge getan ist, und falls ein Machtbote des Rates, ein Burgmann oder ein Bürger von Oppenheim solche Aufhaltung mit Gericht tun muß, gebietet Kg. F. allen Gerichtsherren etc. bei der genannten Pön, den Oppenheimern gegen die Übertreter bei der Erlangung der fälligen Pön und von Schadenersatz behilflich zu sein.

Originaldatierung:
An freitag sand Margarethen tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Jacobus de Lynß decretorum doctor (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch Perg. mit anh. S. - Kop.: Von Johann Geisler unterfertigtes Vidimus des kgl. Hofrichters Gf. Gumprecht von Neuenahr von 1442 Juli 20 im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 1: Reichskammergericht, n. 101 [n. 11]), Perg., rotes (Hofgerichts-) S 10 in wachsfarbener Schüssel an Ps. (beschädigt).

Reg.: Chmel n. 682; Regg.F.III. H.4 n. 30 (nach unzulänglicher Überlieferung); Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1430.

Anmerkungen

  1. 1RI VIII n. 1683 (1353 Dezember 17).
  2. 2Fehlt RI XI; Regest bei Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1338 (1434 Januar 1).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 20, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-07-13_2_0_13_5_0_10644_20
(Abgerufen am 28.03.2024).