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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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Kg. F. belehnt Eb. Jakob von Trier im Anschluß an die Ableistung des gewöhnlichen Eides in die Hände des Kg. mit Rat der Fürsten, Gff. Barone, Edlen und Getreuen mit den Regalien und Lehen der Trierer Kirche, mit allen Herrschaften und Grafschaften, namentlich mit der Grafschaft Diez sowie allen Gebieten, Rechten und Zugehörungen, und überträgt ihm uneingeschränkte Befehlsgewalt sowie die Ausübung der weltlichen Gerichtsbarkeit mit allen ihren Rechten, Gewohnheiten und Zugehörungen, ganz wie diese seine Vorgänger als Ebb. von Trier innegehabt haben. Kg. F. gebietet allen Untertanen des Erzbistums Trier, Eb. Jakob als ihrem rechtmäßigen Herrn in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie allen anderen Belangen der weltlichen Gerichtsbarkeit zu gehorchen, und verfügt, daß Eb. Jakob nach der Krönung des Kg. in Aachen seine Lehen und Regalien nochmals von ihm persönlich mit den gewohnten Feierlichkeiten empfangen soll.

Originaldatierung:
Mensis julij die vicesima sexta.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Conradus p(re)p(osi)tus Wienn(ensis) canc.1 - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 170: Nassau-Oranien I.: Urkunden, n. 1184), Perg., S und Ps. ab und verloren.

Siehe zum Problemkreis der auf Juli 1441 datierten Urkunden die Einleitung S. 18f.

Anmerkungen

  1. 1Nach RTA 16 S. 27 Anm. 9 wurde die Urkunde in RR O fol. 82v-83r mit der Unterfertigung A.m.d.r. Hermannus Hecht eingetragen. Dies läßt darauf schließen, daß zwei Ausfertigungen die Kanzlei verließen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 6, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1441-07-26_1_0_13_5_0_10630_6
(Abgerufen am 28.03.2024).