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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. legt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt unter Hinweis auf sein vormaliges Schreiben1 dar, daß die Bürger der Stadt Regensburg, welche ihm und dem Reich unmittelbar zugehört, das kein geburlich noch rechtlich widersprechen gehaben mag, die Stadt an Hz. Albrecht (IV.) von Bayern übergeben haben, weshalb er sie in die Acht erklärt und jedermann befohlen habe, sie dementsprechend zu behandeln. Hz. Albrecht, der als sein und des Reichs Fürst und Lehnsmann kein Recht hatte, die Stadt Regensburg in seine Gewalt zu bringen, widersetze sich den ksl. Befehlen und soll den Regensburgern mit der Aufforderung, nicht in den Gehorsam von K. und Reich zurückzukehren, seinen eigenen Schutz zugesichert haben. Er überzieht diejenigen, die das ihnen übersandte Gebot des K. beachten, mit Krieg, hat die Schlösser des Jeronimus Staufer, Freiherrn zu Ehrenfels, und anderer bereits erobert und diesen gefangengenommen und wird auch dessen Bruder Bernhard bezwingen, wenn man ihm nicht zuvorkommt2. In Anbetracht dieser Tatsache erklärt K. F. mit diesem Brief unterschiedslos alle Reichsuntertanen, die seinen und des Reichs Widersachern Unterstützung gewähren, als rebelles imperii in die Acht, hebt alle deren Schirmverträge, Lehnspflichten und sonstige Sicherungen auf und verweist ihre Lehen an die Lehnsherren zurück. Unter besonderer Betonung seines uneigennützigen Vorgehens in dieser Frage, in welcher er ausschließlich seine, des Reichs und des Rechts Ehre zu bewahren suche, gebietet er ihnen bei ihren Pflichten und bei Verlust ihrer Privilegien und Rechte sowie der Acht, Mgf. Friedrich von Brandenburg als seinem obersten Hauptmann und dem Reichsbanner auf Erfordern mit ganzem Vermögen zuzuziehen, um Regensburg wieder in seinen Gehorsam zu bringen, die Helfer der Stadt zu strafen und damit anderen ein Beispiel zu geben, sich vor solichenn laster und ungetrwer handlung an irer rechten herschaft zuverhuetten. Der K. sichert ihnen für ihr Vorgehen gegen die Widersacher erneut völlige Schadlosigkeit zu und setzt zu diesem Zweck jegliche Bündnisse und sonstige Verpflichtungen außer Kraft. Er verspricht ihnen darüber hinaus, ihre Gewinne im Kampf gegen die Geächteten mit Ausnahme dessen, was ihm und dem Reich unmittelbar zugehört, auch für den Fall nicht zurückzufordern und zu restituieren, daß die Widersacher durch ihn oder seine Nachfolger absolviert werden sollten, es sei denn, zwischen ihm und jenen käme es zu einem gemeinen bericht, in welchem die gegenseitigen Gewinne aufgerechnet werden; er versichert, eine solche Regelung nur dann annehmen zu wollen, wenn sie darin einbezogen worden sind. Für den Fall ihres Ungehorsams erklärt er sie mit diesem Schreiben abermals der Acht verfallen.

Originaldatierung:
Am dryundzweintzigisten tag des moneds january.
Kanzleivermerke:
KVr: A m.d.i.i.c. - KVv: Franckfort markggraf Friderich (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. (geklebt) im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben VII, 74), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Ein inhaltlich gleiches Schreiben an den Bf. von Würzburg erwähnt Gemeiner3 S. 789.

Reg.: Janssen II n. 700.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 1032.
  2. 2Vgl. Kraus, Sammlung S. 289-91.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 1033, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-01-23_1_0_13_4_0_10610_1033
(Abgerufen am 29.03.2024).