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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. bekennt, Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt hätten ihm vorbringen lassen, daß es ihnen aus allerley redlichen und gegründten ursachen unmöglich sei, sein noch einmal ausgeführtes Gebot1 zur Durchsetzung des den Kölnern gewährten Zolls jederzeit zu befolgen, obwohl sie dies gern täten und auch bereit seien, ihm so gut es gehe zu entsprechen. Der K. verfügt deshalb aus eigner bewegkniß, daß die Frankfurter für den Fall, sie würden in einich wege aus unwissen oder ungeverlichen gegen das Gebot verstoßen und ungehorsam sein, weder den angedrohten Strafen und weiteren ksl. Maßnahmen verfallen, noch dem K. oder seinem Kammerprokurator-Fiskal etwas schuldig sein sollen und daß gegen sie deshalb nichts unternommen und auch nicht prozessiert werden soll.

Originaldatierung:
Am ersten tag des moneds february.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Sixtus Ölhafen (Blattmitte); Declaracio mandat zolls halb zu Collen Franckfort (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Urkunden n. 271), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an Ps.

Reg.: Chmel n. 8632.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 1012.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 1023, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-02-01_3_0_13_4_0_10600_1023
(Abgerufen am 19.04.2024).