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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. beurkundet das auf Klage seines Kammerprokurator-Fiskals und Rats Lic. Johann Gessel gegen Kämmerer, Rat und Gemeinde der Stadt Regensburg gefällte Urteil seines Kammergerichts, demzufolge diese unter Androhung der Acht aufgefordert werden, sich binnen Monatsfrist wieder in seine (K. F.) und des Reiches Gewalt zu begeben oder sich am 45. Tag nach Ablauf dieser Frist rechtlich vor ihm zu verantworten.

Überlieferung/Literatur

Orgg. und Kopien dieses (in mehreren Exemplaren ausgefertigten) Urteils sind noch nicht aufgetaucht. Es ergibt sich aus der Mitteilung Peter Gamps an Frankfurt vom 19. Februar 1490 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6495) sowie aus dem an Frankfurt gerichteten Mandat des K. vom 1. Oktober 1491 (n. 1032 mit Anm. 1), vornehmlich aber aus der unter der Federführung der bayerischen Juristen verfaßten und versandten, an den Papst und ein künftiges Konzil gerichteten Appellation Regensburgs gegen die Prozeßführung am Kammergericht vom 22. Mai 1490, die als Druck überliefert ist im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6339 fol. 3). Zur Sache s. Gemeiner3 S. 773-780, demzufolge (S. 774 Anm. 1500 bzw. S. 779 Anm. 1515) das Org. des vorliegenden Mandats sowie Org. und Kop. der Appellation im Regensburger Archiv nicht überliefert waren.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 1003, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-12-13_1_0_13_4_0_10580_1003
(Abgerufen am 19.04.2024).