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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt mit, daß er der gemein judischeit zu Frankfurt, die nach altem Herkommen verpflichtet war, ihm als K. und seinem Sohn (Maximilian) als Kg. bei ihrem letzten Aufenthalt in Frankfurt1 zum Unterhalt ihrer Höfe Betten, Pergament und Küchengeschirr zu liefern, was die Juden aber verschwiegen und versäumt haben, mitgeteilt hat, daß sie seiner und des Kg. schweren Ungnade verfallen und zu Wiedergutmachung verpflichtet sind. Ebenso hat er dem Hochmeister der Frankfurter Juden, der das Gebot2 des Kg. gemeinsam mit anderen Hochmeistern die Juden im Reich zu einer Steuer zu veranschlagen, mißachtet hat, befohlen, dem Anspruch des Kg. auf die in dessen Mandaten festgesetzte Pön sowie den genannten weiteren Forderungen, die er (K. F.) an seinen Sohn abgetreten hat, binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Mandats Genüge zu leisten. Er befiehlt ihnen deshalb unter Androhung einer Pön in Höhe von 50 Mark Gold, für den Fall, die Juden und ihr Hochmeister würden die Zahlung der Strafen an den Kg. oder seinen Beauftragten verweigern oder verzögern, diese mit Leib und Gut zu arrestieren und zu der Wiedergutmachung zu zwingen und sichert ihnen für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen völlige Straffreiheit zu.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des monets novembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Con(tra) judischeit zu Franckfort (Blattmitte); Mandat auf die stat Franckfurt die judischheit beruerend (Blattmitte, andere Hand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 45 B fol. 81), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Reg.: RTA MR 3, 2 n. 319g S. 1294f. (mit der alten Zählung fol. 71).

Anmerkungen

  1. 1Gemeint ist zweifellos der Aufenthalt anläßlich der Königswahl Maximilians im Jahre 1486.
  2. 2Vgl. dazu RTA MR 3, 2 S. 1292-1295 Anm. 60a-61b. Maximilian erließ am 26. November ein eigenes Mandat an Frankfurt, ebd. n. 319h S. 1295f.; vgl. auch ebd. n. 319i S. 1296f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 998, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-11-18_1_0_13_4_0_10575_998
(Abgerufen am 20.04.2024).