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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erklärt mit gutem zeitigem rate und lawterer underrichtung sämtliche zwischen den früheren Bff. und der Geistlichkeit von Worms einerseits und Bürgermeistern und Rat der Stadt Worms andererseits ohne seine Einwilligung abgeschlossenen Verträge, besonders aber den von letzteren dem Bf. Johann ohne ksl. Erlaubnis geleisteten Eid als seiner und des Reiches Obrigkeit abträglich für ungültig. Er absolviert die Wormser von den eigenmächtig eingegangenen Verpflichtungen, erklärt, daß diese ihnen weder gerichtlich noch außergerichtlich zum Schaden gereichen sollen. Er bestimmt unter Androhung einer von jeder Partei im Falle der Mißachtung an die ksl. Kammer zu zahlenden Pön in Höhe von 100 Mark Gold, daß nur die Eide Geltung behalten sollen, die die Wormser dem Bf. Als irem vorgeer in der geistlichkeit geschworen haben und daß dieser und das Stift ein Genügen an den Rechten und Freiheiten haben sollen, die sie vor den untüglichen vertregen durch unser vorfarn und unser verwilligung besessen haben.

Originaldatierung:
Am einundzweintzigisten tag des monats may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Inseriert in der gedruckten Bestätigung dieser Entscheidung durch Kg. Maximilian I. vom 25. August 1494 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6534b Bl. 2, 2. Stück), Pap. (15. Jh.)1.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1487 waren beide Parteien zu rechtlicher Verantwortung vor den K. geladen worden, s. H. 4 n. 966.

Druck: Boos, Quellen zur Geschichte der Stadt Worms 3 S. 568f.

{Reg.: Chmel n. 8419.}

Anmerkungen

  1. 1Zur Überlieferung s. H. 4 n. 966 Anm. 1.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 996, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-05-21_1_0_13_4_0_10573_996
(Abgerufen am 23.04.2024).