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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gestattet dem Lehrer der Rechte Georg von Hell und seinen Erben auf dessen Ersuchen, bei seinen an der in einem schlechten Zustand befindlichen Landstraße zwischen Frankfurt und Hanau gelegenen Gütern, (dem Hof) genannt Rieden, von jeglichem vorbeigeführten Kaufmannsgut einen Zoll in Höhe von drei Pfennigen Landeswährung je beladenem Wagen und 1 Pfennig je beladenem Karren zu erheben und zur Instandhaltung der Straße zu verwenden. Gegenüber solchen, die die Abgabe verweigern, soll Georg das Recht der Nötigung und Pfändung zustehen, wie es an anderen Zöllen praktiziert wird. Der K. behält sich seine und des Reiches Obrigkeit und Rechte vor und erteilt Georg diese besondere Gnade unbeschadet der Freiheiten, Zölle und Rechte Dritter. Er gebietet allen Reichsuntertanen die Einhaltung dieses Privilegs bei einer Pön von 20 Mark Gold, die je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallen soll.

Originaldatierung:
Am achtundzweinzigesten tag des monets january.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Mathias Wurm (Blattmitte); Gönnung weggelt doctor Georgen von Helle (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Heiliggeistspital, Urkunden n. 937), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

Reg.: Chmel n. 7917.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 935, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-01-28_1_0_13_4_0_10512_935
(Abgerufen am 19.04.2024).