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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. beglaubigt bei Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt seinen Türhüter Niclas Kadmeyr, dem er befohlen hat, alle von ihm (K. F.) bei ihnen deponierten Truhen mit Ausnahme einer Truhe, die Kadmeyr ihnen bezeichnen wird, entsprechend dem darüber angelegten Verzeichnis abzuholen und nach Nürnberg zu bringen. Er befiehlt ihnen, Kadmeyr die Truhen auszuhändigen, quittiert für diesen Fall die Übergabe und fordert sie auf, die verbleibende Truhe alsbald unter entsprechender Begleitung wohlverwahrt nach Speyer zu überführen.

Originaldatierung:
Am mittwoch sannd Cecilien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Den ersamen unnsern und des reichs lieben getrewen burgermeister und rate der stat Frannckfortt (Adresse, Blattmitte), Kadmeyr (rechter unterer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Depositen Ugb. C 2 n. 11), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedrückt, rotes S 16 vorn unter dem Text aufgedrückt.

Die im ksl. Mandat erwähnte Liste der am 15. und 28. März 1486 in Frankfurt deponierten Truhen beschreibt diese detailliert; außer dem Vermerk: Truhenzedl zu Frannckfort trägt sie auf der Rücks. die Notizen einer Frankfurter Hand: Herinne ligt ein zetel, do der kaiserlichen maiestat truhen innen vertzeichnet und beschriben stene, und hat hern Sigmond Nidderthorers kamerschriber geschriben; dem hab ich myn hantschrifft zu gegen wechsel geben glichludend, und: Der kaiserlichen maiestat truhen beschriben hat Niclas Kadmeyr, turhuter, uff der kaiserlichen maiestat geschefft und qwitung, als herin ligt, geholt unnd XII truhen gen Nuremberg gefurt, des auch sin erkentnußs geben. Am 30. November 1486 quittierte Niclas Kadmer eigenhändig die Übergabe von 12 durch Sigmund von Niedertor versiegelte Truhen; gleichzeitig baten die Frankfurter den K., er möge ihnen zur Begleitung des befohlenen Transports einer Truhe nach Speyer jemanden von seinen Leuten schicken, da es ihnen nit wole fugsam sei, selbständig einen Geleitszug durch die Lande der Fürsten vorzunehmen. Alles nach der Überlieferung im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Depositen Ugb. C 2 n. 11). Vgl. zum weiteren H. 4 n. 933.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 932, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-11-22_1_0_13_4_0_10508_932
(Abgerufen am 19.04.2024).