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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt allen Reichsuntertanen mit, daß er mit Rat Kg. Maximilians und etlicher bei ihm versammelter Kff. Fürsten und deren Botschaften sowie auf Anrufen zahlreicher Gff. Herren und anderer in Ansehung der Tatsache, daß alle hohe stend der werlt durch Unfriede und Uneinigkeit von freyem wesen zu dinstparkait herabsinken, wie kürzlich das Beispiel der Reiche und Länder, die in vordern zeytten die würd des römischen reychs gehabt .. und nü dem lesterlichen türckischen volke unnterworffenn sein, zeigt, und in der Gewißheit, daß diejenigen, die ir gemütte gegen unns und dem reych gescherpft haben, ohne heymischen bestenntlichen frid nicht abgewehrt werden können, weshalb aufrur, krieg und zanck im reych abgestellt werden müssen, einen zehnjährigen gemeinen bestenntlichen friden durch das ganntz reych tewtscher naccion beschlossen hat, und gebietet ihnen bei ihren Pflichten, bei Verlust aller Privilegien und Rechte und den im folgenden genannten Strafen, diesen Frieden in allen seinen folgenden Artikeln einzuhalten und dafür auch bei ihren Amtleuten etc. und Untertanen zu sorgen. (1) Jegliche Fehde und sonstigen Gewaltmaßnahmen sowie jegliche Hilfe für einen Fehdeführenden und damit Friedensbrecher sind untersagt. Alle Ansprüche gegen jemanden sind bei den ordentlichen oder den vereinbarten Gerichten vorzubringen. (2) Alle im Reich bestehenden offenen Fehden sind aufgehoben. (3) Jeder Friedensbrecher ist mit seiner Tat der Acht und den anderen Strafen verfallen; deren Exekutoren genießen völlige Straffreiheit. Sämtliche Bündnisse mit und sonstigen Verpflichtungen gegenüber Friedensbrechern sind aufgehoben. Alle deren Lehen sind den jeweiligen Lehnsherren verfallen, welche nicht verpflichtet sind, sie dem Friedensbrecher oder dessen Erben erneut zu verleihen. (4) Liegt lediglich der Verdacht auf Friedensbruch vor, so kann der Betreffende sich davon durch einen Eid gegenüber dem Fürsten des Geschädigten reinigen. Geschädigte, die keinem Fürsten zugehören, laden einen Verdächtigen zu diesem Zweck vor dessen Landesfürsten. Die Verweigerung des Eides gilt als Schuldeingeständnis und zieht die Sanktionen nach sich, die gegen diejenigen vorgesehen sind, die auf frischer Tat gefaßt oder bezeugt wurden. Jeder Verdächtigte und sein Anhang erhält zum Termin der Eidesleistung Geleit. Unzustellbare Vorladungen dazu sollen an zwei oder drei Orten, an denen der Verdächtigte verkehrt, angeschlagen werden. (5) Alle Friedensbrecher sind ohne ausdrückliche Genehmigung der Gegenpartei von jeglichem Geleit und jeder Sicherheit im Reich ausgeschlossen. (6) Geschädigte, die stattlicher Hilfe gegen Täter bedürfen, weil diese von jemandem Unterstützung erfahren, sollen solche unverzüglich vom ksl. Kammerrichter erhalten; on beswerung soll dieser entsprechende Mandate bis hin zur Aufforderung zum Feldzug gegen Friedensbrecher an die Reichsuntertanen ausfertigen. (7) Herrenlose Reisige und Fußknechte werden im Reich nicht mehr geduldet; solche sollen aufgegriffen, dienstverpflichtet und notfalls bestraft werden. (8) Geistliche Friedensbrecher werden unverzüglich von denjenigen, die über sie unmittelbaren ordentlichen Gerichtszwang ausüben, zu Schadenersatz verpflichtet und bestraft, bei Verlust der Gnade von K. und Reich im Falle von Säumigkeit. (9) Sämtliche diesem Frieden zuwiderlaufenden Vereinbarungen sind ungültig. Eine vertraglich vorgesehene Pfändung im Schuldenfalle soll dem Betroffenen vier Wochen zuvor gekündigt werden. (10) Jeder Verstoß gegen diesen Frieden zieht den Verlust sämtlicher Privilegien und Rechte, die Strafen des gemainen reychs recht, die in der königlichen Reformation1 vorgesehenen Strafen sowie die schwere Ungnade des K. nach sich. (11) Sämtliche diesem Frieden entgegenstehenden Privilegien werden außer Kraft gesetzt. (12) Dieser Friede gilt unbeschadet der Rechte von K. und Reich sowie früherer Gebote des K. Er gewinnt Gültigkeit mit dieser Verkündigung und gilt vorbehaltlich des Rechts der ksl. Obrigkeit, ihn zu verändern, sowie unbeschadet der Obrigkeit und Rechte von jedermann. Hiebey sein gewest Kff. Fürsten und Botschaften von Fürsten, Gff. Herren, Ritterschaft und Sendboten der Städte intreffennlicher zale. XVII. tags des monats marcy (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6315), Pap. (15. Jh.).

Druck: DuMont, Cod. Dipl. III (2), 151.

Reg.: Chmel n. 7826 (nach DuMont); Lichnowsky(-Birk) 8 n. 797 (nach DuMont). Die Artikelunterteilung ist nicht der Vorlage entnommen, sondern stellt lediglich eine Darstellungshilfe dar, die an der vom Herausgeber der RTA MR 5 n. 334 III vorgenommenen Unterteilung des "Ewigen Landfriedens" von 1495 August 7 orientiert ist, dem der vorliegende Friede als - in weiten Passagen wörtlich übernommene - Grundlage diente.

Anmerkungen

  1. 1Die sog. "Reformatio Friderici" ( H. 4 n. 41) vom 14. August 1442.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 915, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-03-17_1_0_13_4_0_10491_915
(Abgerufen am 29.03.2024).